124 Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
8. 4.
Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf
oder Becka. die Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zu-
bereitung eines Konsumtionsgegenstandes gelegt haben, können, bei
S. 80. der Auchuhr des Gegenstandes nach|anderen Vereinsstaaten, diese
Steuer unerhoben lassen, beziehungsweise den gesetzlichen Betrag
derselben ganz oder theilweise zurückerstatten.
Wegen usübung dieser Befugniß ist Folgendes verabredet
worden:
a) Eine Zurückerstattung soll überhaupt nur insoweit stattfinden
dürfen, als in dem betreffenden Staate bei der Ausfuhr des
nämlichen Erzeugnisses nach dem Vereinsauslande eine Steuer-
vergütung gewähm wird, und auch nur höchstens bis zum
Betrage der letzteren.
b) Die eresfenden Vereinsregierungen werden ihr besonderes
Augenmerk darauf richten, daß in keinem Falle mehr, als der
wirklich bezahlte Steuerbetrag erstattet werde, und diese Ver-
gütung nicht die Natur und Wirkung einer Ausfuhrprämie
erhalte.
T) Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung
soll nicht eher eintreten, beziehungsweise die Zurückerstattung
der Steuer nicht eher geleistet werden, als bis der Eingang
der besteuerten Erzeugnisse in dem angrenzenden Vereinsstaate,
oder beziehungsweise in dem Lande des Bestimmungsortes auf
die unter den betreffenden Vereinsstaaten verabredete Weise
nachgewiesen worden sein wird.
d) Die innere Steuer von dem zur Essigbereitung verwendeten
Branntwein wird nicht erlassen und, abgesehen von dem Falle
der Ausfuhr des Essigs nach dem Auslande, nicht erstattet
werden.
g. ö.
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den Ver-
einsstaaten entsprechende Beträge nach den Bestimmungen der 88. 3.
und 4. zur Erhebung kommen und beziehungsweise zurückerstattet
werden können, ist besonders verabredet worden. Treten späterhin
irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur
Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regierung
dem Bundesrathe des Zollvereins (Artikel 8.) davon Miezeilung
machen, und hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuerbeträge,
welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung,
von den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuh
der besteuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten
Grundsätzen "nesprechend bemessen seien.
Wo die Uebergangsabgabe von Bier nach dem Gewichte er-
hoben wird, bleibt der Zollzentner Maaßstab der Erhebung.
6%