Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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beseitigen. 
126 Aulage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 
  
wein, ingleichen von Bier, in Absicht ihres Betrages der Beschränkung 
unterliegen, daß solche beim Branntwein, mit der Staatssteuer zu- 
sammen, den im §F. 2. dieses Artikels festgesetzten Maximalsatz von 
10 Thalern für die Ohm, und beim Wein und Bier den Satz von 
20 Prozent der für die Staatssteuern ebendaselbst verabredeten 
Maximalsitze nicht überschreiten dürfen. Ausnahmen hiervon sollen 
nur insoweit zulässig sein, als einzelne Kommunen oder Korpora- 
tionen schon gegenwärtig eine höhere Abgabe erheben, welchen Fas 
letztere Fernbeßehen kann. 
Sollten in einem oder dem anderen Orte auch noch von anderen, 
als den vorstehend genannten Gegenständen, Abgaben erhoben wer- 
den, so soll die Erhebung der letzteren zwar einstweilen fortbestehen 
können, die betreffenden Regierungen werden es sich jedoch angelegen 
sein lassen, salche Abgaben bei der ersten passenden Gellgenßeit zu 
eber den Erfolg der diesfälligen! Bemühungen wird 
dem Bundesrathe des Zollvereins von Zeit zu Zeit Mittheilung 
gemacht werden. 
Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen 
dürfen bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen 
Vereinsstaaten, gleich den Staatssteuern, ganz oder theilweise zurück- 
erstattet werden, soweit eine solche Vergütung bei dem Uebergange 
der besteuerten Gegenstände nach anderen Orten desselben Landes 
stattfindet. 
§. 8. 
Die Regierungen der Vereinsstaaten werden dem Bundesrathe 
des Zollvereins: 
a) von allen in der Folge eintretenden Veränderungen ihrer Ge- 
setze und Verordnungen über die im F§. 2. dieses Artikels be- 
gucsneten Staatssteuern, 
b) bin ichtlich der Kommunal= 2c. Abgaben aber von den Ver- 
änderungen, welche in Beziehung auf die Hebungsberechtigten, 
die Orte, die Gegenstände, den Betrag und die Art und 
Weise der Erhebung eintreten, 
vollständige Mittheilung machen. 
Artikel 6. 
Die Bestimmungen in den Artikeln 3. 4. und 5., sowie in den 
Artikeln 10. bis 20. und 22. finden vorläufig keine Anwendung: 
1) auf die nachfolgend genannten Staaten und Gebietstheile des 
Norddeutschen Bundes, und zwar: 
a) in Preußen: auf die Ortschaften Drenikow, Porep und 
Sukow, die Kolonie und das Erbpachts-Vorwerk Groß- 
Menow, die Rittergüter und Dörfer Zettemin mit Peen- 
werder, Duckow, Rottmannshagen, Rützenfelde, Karlsruh 
und Pinnow, den Hafenort Geestemünde, das Fort 
Wilhelm in Bremerhaven, die Elbinseln Altenwerder,
	        
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