Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 127 
  
Krusenbusch, Finkenwerder, Finkenwerderblumensand, 
Kattwieck, Hohenschaar, Overhacken, Neuhof und Wil- 
kelmeburg, die Voigtei Kirchwerder und die Dorsfschaft 
umund; 
b) auf die Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und 
Mecklenburg-Strelitz, ersteres mit Ausnahme seiner von 
Preußen umschlossenen Gebietstheile Rossow, Netzeband 
und Schönberg; 
c) in Oldenburg: auf den Hafenort Brake; 
auf das Herzogthum Lauenburg; 
e) auf die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit 
einem, dem Zwecke entsprechenden Bezirke ihres oder des 
umliegenden Gebietes; 
2) auf die nachfolgend genannten Gebietstheile Badens, und zwar: 
die Insel Reichenau, den Ort Büsingen, den Bittenkarter. 
Hof, die Orte und Höfe Hehetten mit Flachshof, Gun- 
enrieder-Hof und Reutehof, 
erg, Nack, Locherhof und Volkenbach, Dettighofen mit 
Häuserhof, Altenburg, Baltersweil, Berwangen und Alb- 
führenhof bei Weisweil. 
Sobald die Gründe aufzehört haben, welche die volle An- 
wendung des gegenwärtigen Vertrages auf den einen oder anderen 
der unter Nr. 1. genannten Staaten und Gebietstheile zur Zeit 
ausschließen, wird das Präsidium des Norddeutschen Bundes den 
Regierungen der übrigen vertragenden Theile Nachricht geben. Der 
Bundesrath des Zollvereins beschließt alsdann über den Zeitpunkt, 
an welchem die Bestimmungen der Artikel 3. bis 5. und 10. bis 
20. in diesem Staate oder Gebietstheile in Wirksamkeit treten. 
Artikel 7. 
Die Gesetzgebung über die in dem Artikel 3. bezeichneten An- 
gelegenheiten, sowie über die in den Bollausschlüssen (Artikel 6.) 
zur Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze erforderlichen Maaß- 
regeln, wird ausgeübt durch den Bundesrath des Zollvereins als 
gemeinschaftliches Organ der Regierungen und durch das Zoll- 
parlament als gemeinschafllche Vertretung der Bevölkerungen. Die 
Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist 
zu einem Vereinsgesetze erforderlich und gusreichend, auf andere 
als die vorstehend bezeichneten Angelegenheiten erstreckt sich die Zu- 
ständigieit derselben nicht. 
ie Verkündung der Vereinsgesetze in den Gebieten der ver- 
tragenden Theile erfolgt in den daselbst geltenden Formen. 
Artikel 8. 
Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Bundesrathes 
des Zollvereins ist Folgendes verabredet: 
ottstetten mit Balm, Dieten= S. 92
	        
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