Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

128 Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 
  
8. 1. 
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des 
Norddeutschen Bundes und der Süddeutschen Staaten. 
In dem Bundesrathe führen 
Preußen ..... . 17 Stimmen. 
Bahhen 6 - 
Sachsen 
Württemberg 
Baden 
Hessen 
Mecklenburg-Schwerin 
Sachsen-Weimar. 
Mecklenburg-Strelitz 
Oldenburg 
Braunschweiig 
Sachsen-Meiningen 
l Sachsen-Altenburg .. 
Sachsen-Koburg-Gotha 
Anhat 
Schwarzburg-Rudolstadt. 
Schwarzburg-Sondershausen 
Waldckk . .. 
Rauß ältere Linie 
Reuß jüngere Linie 
Schaumburg-Lippe 
Lipe 
nee# es eoaeesuen 69 asssboeoe 9 99 99 0M 
  
□———————————————N——ddD. = 
zusammen . 58 Stimmen. 
§. 2. 
Jeder Vereinsstaat kann so viel Bevollmächtigte zum Bundes- 
rathe ernennen, wie er Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit 
der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht 
vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. 
- §.3. 
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse: 
1) für Zell und Steuerwesen, 
2) für Handel und Verkehr, 
3) für Rechnungswesen. 
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium min- 
destens vier Vereinsstaaten vertreten sein, und führt innerhalb der- 
selben jeder Staat nur Eine Stimme. Die Mitglieder der Ausschüsse 
werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser
	        
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