128 Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
8. 1.
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des
Norddeutschen Bundes und der Süddeutschen Staaten.
In dem Bundesrathe führen
Preußen ..... . 17 Stimmen.
Bahhen 6 -
Sachsen
Württemberg
Baden
Hessen
Mecklenburg-Schwerin
Sachsen-Weimar.
Mecklenburg-Strelitz
Oldenburg
Braunschweiig
Sachsen-Meiningen
l Sachsen-Altenburg ..
Sachsen-Koburg-Gotha
Anhat
Schwarzburg-Rudolstadt.
Schwarzburg-Sondershausen
Waldckk . ..
Rauß ältere Linie
Reuß jüngere Linie
Schaumburg-Lippe
Lipe
nee# es eoaeesuen 69 asssboeoe 9 99 99 0M
□———————————————N——ddD. =
zusammen . 58 Stimmen.
§. 2.
Jeder Vereinsstaat kann so viel Bevollmächtigte zum Bundes-
rathe ernennen, wie er Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit
der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht
vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt.
- §.3.
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse:
1) für Zell und Steuerwesen,
2) für Handel und Verkehr,
3) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium min-
destens vier Vereinsstaaten vertreten sein, und führt innerhalb der-
selben jeder Staat nur Eine Stimme. Die Mitglieder der Ausschüsse
werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser