130 Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
der Beschlüsse des Bundesrathes an das Zollparlament zu bringen,
wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere,
von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.
S. 12.
Der Beschlußnahme des Bundesrathes unterliegen:
1) die dem Zollparlament vorzulegenden oder von demselben an-
genommenen, unter die Bestimmung des Artikels 7. fallenden
gesetzlichen Anordnungen, einschließlich der Handels= und
Schiffahrtsverträge;
2) die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Ar-
tikel 7.) dienenden Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen;
3) Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen
Gesetzgebung (Artikel 7.) hervortreten;
14) die von dem Ausschuß für Rechnungswesen vorgelegte schließ-
liche Feststellung des Ertrages der Zölle und der im Artikel 3.
§§. 3. und 4. bezeichneten Steuern.
Jeder über die Gegenstände zu 1. bis 3. von einem der Ver-
einsstaaten oder über die Gegenstände zu 3. von einem kontroliren-
den Beamten (Artikel 20.) gestellte Antrag unterliegt der gemein-
schaftlichen Beschlußnahme. Im Falle der Meinungsverschiedenheit
giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1. und 2. bezeichneten
alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der be-
stehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht; in allen übrigen
Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleich-
heit die Stimme des Präsidiums.
Artikel 9.
Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Zollparlaments
ist Folgendes verabredet:
8. 1.
Das Zollparlament besteht aus den Mitgliedern des Reichs-
tages des Norddeutschen Bundes und aus Abgeordneten aus den
Süddeutschen Staaten, welche durch allgemeine und direkte Wahl
mit geheimer Abstimmung nach Maaßgabe des Gesetzes gewählt
werden, auf Grund dessen die Wahlen zum ersten Reichstage des
Norddeutschen Bundes stattgefunden haben.
Es bleibt der Gesetzgebung der Süddeutschen Staaten vor-
behalten, über die Staatsangehörigkeit Bestimmung zu treffen, durch
welche die Wählbarkeit zum Abgeordneten für das Zollparlament
bedingt ist.
§. 2
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in das Zoll-
parlament.
Wenn ein Mitglied des Zollparlaments in einem Vereinsstaate