Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Aulage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 131 
  
ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienste in ein 
Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Ge- 
halt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Zoll- 
parlament und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl 
wieder erlangen. 
#§. 3. 
Die Verhandlungen des Zollparlaments sind öffentlich. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffent- 
lichen Sitzungen des Zollparlaments bleiben von jeder Verantwort- 
lichkeit frei. 
8. 4. 
Innerhalb des Kreises der im Artikel 7. bezeichneten Ange- 
legenheiten hat das Zollparlament das Recht, Gesetze vorzuschlagen 
und an dasselbe gerichtete Petitionen dem Bundesrathe des Zoll- 
vereins resp. dessen Vorsitzendem zu überweisen. 
18. 5. 
Die Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des 
Zollparlaments erfolgt durch das Präfälun“ 
Die Berufung findet nicht in regelmäßig wiederkehrenden Zeit- 
abschnitten, sondern dann statt, wenn das legislative Bedürfniß den 
Usammentritt erforderlich macht, oder ein Drittheil der Stimmen 
im Bundesrathe denselben verlangt. 
§. 6. 
Die Abgeordneten aus den Süddeutschen Staaten werden auf 
drei Jahre gewählt. Nach Ablauf dieses #ätaun finden neue 
Wahlen state. Die ersten Wahlen erfolgen, sobald der gegenwärtige 
Vertrag in Wirksamkeit getreten ist. 
S. 7. 
Zur Auflösung des Zollparlaments ist ein Beschluß des Bun- 
desrathes des Zollvereins unter Zustimmung des Präsidiums er- 
forderlich. Im Falle der Auflösung müssen innerhalb eines Zeit- 
raums von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb 
eines Zeitraums von 90 Tagen nach der Auflösung das Zollparla- 
ment versammelt werden. 
Die Auflösung des Norddeutschen Reichstages macht neue 
Wahlen in den Süddeutschen Staaten nicht erforderlich. 
g. 8. 
Ohne Zustimmung des Zollparlaments darf die Vertagung 
desselben die Frist von 30 Te nicht übersteigen und während 
derselben Session nicht wiederholt werden. 
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