Aulage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 131
ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienste in ein
Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Ge-
halt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Zoll-
parlament und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl
wieder erlangen.
#§. 3.
Die Verhandlungen des Zollparlaments sind öffentlich.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffent-
lichen Sitzungen des Zollparlaments bleiben von jeder Verantwort-
lichkeit frei.
8. 4.
Innerhalb des Kreises der im Artikel 7. bezeichneten Ange-
legenheiten hat das Zollparlament das Recht, Gesetze vorzuschlagen
und an dasselbe gerichtete Petitionen dem Bundesrathe des Zoll-
vereins resp. dessen Vorsitzendem zu überweisen.
18. 5.
Die Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des
Zollparlaments erfolgt durch das Präfälun“
Die Berufung findet nicht in regelmäßig wiederkehrenden Zeit-
abschnitten, sondern dann statt, wenn das legislative Bedürfniß den
Usammentritt erforderlich macht, oder ein Drittheil der Stimmen
im Bundesrathe denselben verlangt.
§. 6.
Die Abgeordneten aus den Süddeutschen Staaten werden auf
drei Jahre gewählt. Nach Ablauf dieses #ätaun finden neue
Wahlen state. Die ersten Wahlen erfolgen, sobald der gegenwärtige
Vertrag in Wirksamkeit getreten ist.
S. 7.
Zur Auflösung des Zollparlaments ist ein Beschluß des Bun-
desrathes des Zollvereins unter Zustimmung des Präsidiums er-
forderlich. Im Falle der Auflösung müssen innerhalb eines Zeit-
raums von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb
eines Zeitraums von 90 Tagen nach der Auflösung das Zollparla-
ment versammelt werden.
Die Auflösung des Norddeutschen Reichstages macht neue
Wahlen in den Süddeutschen Staaten nicht erforderlich.
g. 8.
Ohne Zustimmung des Zollparlaments darf die Vertagung
desselben die Frist von 30 Te nicht übersteigen und während
derselben Session nicht wiederholt werden.
9*