Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

132 Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 
  
8. 9. 
Das Zollparlament prüft die Legitimation seiner Mitglieder 
und rn el darüber insewiit, als nicht bereits vor seinem Zu- 
sammentritt über die Legitimation seiner, dem Norddeutschen Reichs- 
tage angeförenden Mitglieder entschieden ist. Es regelt selbstständig 
seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung 
und erwählt selbstständig seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten 
und Schriftführer. 
8. 10. 
Das Zollparlament beshet na absoluter Stimmenmehrheit. 
Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehr- 
heit der gesetlicen Anzahl der Mitglieder erforderlich. 
S. 11. 
Die Mitglieder des Zollparlaments sind Vertreter des gesamm- 
ten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. 
8. 12. 
Kein Mitglied des Zollparlaments darf zu irgend einer Zeit 
wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Be- 
rufs gelftanen eußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt 
oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen 
werden. 
§. 13. 
Ohne Genehmigung des Zollparlaments kann kein Mitglied 
desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe be- 
drohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, 
außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächst- 
folgenden Tages ergriffen wird. 
f Gleice enehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden 
erforderlich. 6 
Auf Verlangen des Zollparlaments wird jedes Strafverfahren 
egen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs= oder Civilhaft 
s die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben. 
S. 14. 
Die Mitglieder des Zollparlaments dürfen als solche keine Be- 
soldung oder Entschädigung beziehen. 
Artikel 10. 
Der Ertrag der Eingangs= und Ausgangsabgaben, der Salz- 
steuer und Rübenzuckersteuer in den, der gemeinschaftlichen Gesetz- 
gebung (Artikel 3.) unterworfenen Gebieten der vertragenden Theile, 
einschließlich der im Artikel 2. erwähnten Staaten oder Gebiets- 
theile, ist gemeinschaftlich. Diese Gemeinschaft erstreckt sich auf den 
 
	        
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