134 Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
jeweiligen Verabredungen den einzelnen Vereinsregierungen
für die Kosten der Verwaltung dieser Steuer zu gewähren
ist (Artikel 2. der Uebereinkunft vom 16. Mai 1865.).
Der Stand der Bevölkerung in den Gebieten der vertragenden
Theile wird alle drei Jahre ausgemittelt und die Nachweisung der-
selben dem Bundesrathe vorgelegt.
Artikel 12.
Die dem Münzvertrage vom 24. Januar 1857. entsprechenden
Silbermünzen der Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheide-
münze — werden nach der auf diesem Vertrage beruhenden Gleich-
werthung von vier Thalern gegen sieben Gulden bei allen Zollhebe--
stellen des Vereins angenommen. Hinsichtlich der Annahme der
Goldmünzen bei diesen Hebestellen bewendet es bei den die An-
nahme dieser Münzen im Allgemeinen betreffenden Bestimmungen
des Münzvertrages.
Artikel 13.
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollent-
richtung, welche nicht in der Zelleesesgebung selbst begründet sind,
fallen der Staatskasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat,
zur Last. Hinsichtlich der Maaßgaben, unter welchen solche Ver-
ünstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber be-
tehenden Verabredungen.
Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile sollen
auch auf privative Rechnung nicht gewährt werden.
Artikel 14.
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des all-
gemeinen Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß sollen
esondere Zellbegünstigungen einzelner Meßplätze, namentlich Rabatt-
privilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen,
nicht erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Berücksichtigung
sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher begünstigter Meßplätze, als
der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst
beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt,
neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.
Artikel 15.
Von der tarifmäßigen Abgzabenentrichtung bleiben die Gegen-
stände, welche für die Hofhaltung der hohen Souveraine und üürer
Regentenhäuser, oder für die bei ihren Höfen akkreditirten Bot-
schafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, nicht aus-
enommen, und wenn dafür Rückvergütungen statthaben, so werden
soche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche
in einem oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren