Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

134 Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 
  
jeweiligen Verabredungen den einzelnen Vereinsregierungen 
für die Kosten der Verwaltung dieser Steuer zu gewähren 
ist (Artikel 2. der Uebereinkunft vom 16. Mai 1865.). 
Der Stand der Bevölkerung in den Gebieten der vertragenden 
Theile wird alle drei Jahre ausgemittelt und die Nachweisung der- 
selben dem Bundesrathe vorgelegt. 
Artikel 12. 
Die dem Münzvertrage vom 24. Januar 1857. entsprechenden 
Silbermünzen der Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheide- 
münze — werden nach der auf diesem Vertrage beruhenden Gleich- 
werthung von vier Thalern gegen sieben Gulden bei allen Zollhebe-- 
stellen des Vereins angenommen. Hinsichtlich der Annahme der 
Goldmünzen bei diesen Hebestellen bewendet es bei den die An- 
nahme dieser Münzen im Allgemeinen betreffenden Bestimmungen 
des Münzvertrages. 
Artikel 13. 
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollent- 
richtung, welche nicht in der Zelleesesgebung selbst begründet sind, 
fallen der Staatskasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, 
zur Last. Hinsichtlich der Maaßgaben, unter welchen solche Ver- 
ünstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber be- 
tehenden Verabredungen. 
Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile sollen 
auch auf privative Rechnung nicht gewährt werden. 
Artikel 14. 
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des all- 
gemeinen Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß sollen 
esondere Zellbegünstigungen einzelner Meßplätze, namentlich Rabatt- 
privilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, 
nicht erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Berücksichtigung 
sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher begünstigter Meßplätze, als 
der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst 
beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt, 
neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden. 
Artikel 15. 
Von der tarifmäßigen Abgzabenentrichtung bleiben die Gegen- 
stände, welche für die Hofhaltung der hohen Souveraine und üürer 
Regentenhäuser, oder für die bei ihren Höfen akkreditirten Bot- 
schafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, nicht aus- 
enommen, und wenn dafür Rückvergütungen statthaben, so werden 
soche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht. 
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche 
in einem oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren 
 
	        
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