Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Aulage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 139 
  
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der Vereins- 
staaten werden überdies dem Bundesrathe auf Verlangen jede ge- 
wünschte Anskunft über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten mit- 
eilen. 
Die Gehälter und alle übrigen Kosten der Vereins-Kontroleure 
und Bevollmächtigten trägt der Verein. 
Artikel 21. 
Die vertragenden Theile werden Erfindungspatente und Privi- 
legien nur unter Beachtung der in der Uebereinkunft vom 21. Sep- 
tember 1842. festgestellten Grundsätze ertheilen. 
Sollte einer von ihnen während der Dauer des gegenwärtigen 
Vertrages von dieser Verpflichtung zurücktreten wollen, so wird er 
seinen Rücktritt den übrigen vertragenden Theilen drei Monate vor 
der Ausführung erklären. Dieser Rücktritt darf sich jedoch weder 
auf die Bestimmung unter Nr. III. der gedachten Uebereinkunft, 
noch auf die Verpflichtung erstrecken, die Angehörigen der übrigen 
vertragenden Theile sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, 
als auch hinsichtlich des Schutzes für die durch die Patentertheilung 
begründeten Befugnisse den eigenen Angehörigen gleich zu behandeln. 
Artikel 22. 
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, 
ebenso Pflaster-, Damm-, Brücken= und dahr elder, oder unter 
welchem anderen Namen dergleichen Abgaben eehrn, ohne Unter- 
chied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines 
rivatberechtigten, namentlich einer Kommune geschieht, sollen so- 
wohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten Land= und Heer- 
straßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander 
grenzenden Vereinsstaaten bilden und auf denen ein größerer Han- 
dels= und Reiseverkehr stattfindet, nur in dem Betrage beibehalten 
oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Her- 
stellungs= und Unterhaltungskosten angemessen sind. 
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Sahre 1828. 
bestimmte Chausseegeld soll als der höchsie Satz angesehen, und 
hinführo in den Gebieten keines der vertragenden Theile über- 
schritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes auf 
solchen Ehausseen- welche von Korporationen oder Privatspersonen S. 101. 
oder auf Aktien angelegt sind oder angelegt werden möchten, inso- 
fern dieselben nur Nebenstraßen sind oder blos lokale Verbindungen 
einzelner Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten oder 
mit den eigentlichen Haupthandelsstraßen bezwecken. 
An Stelle der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der 
Chausseegelder eingegangenen Verbindlichkeit tritt für Oldenburg 
die Verpflichtung, die dermaligen Chausseegeldsätze nich zu erhöhen. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern
	        
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