Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

S. 106. 
S. 107. 
142. Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 
  
Er soll alsbald zur Ratifikation der vertragenden Theile vor- 
gelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens 
am 31. Oktober des laufenden Jahres in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 8. Juli 1867. 
v. Pommer Esche. v. Philipsborn. Delbrück. Weber. 
(L. S.) « (L.s.) 
(L.s.) (I-.s.) 
Gerbig. v. Thümmel. v. Spitzemberg. Riecke. 
* !2 (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Mathy. Ewald. Thon. v. Liebe. 
(L. 8.) (L. S.) (L. 8S.) (L. S.) 
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu 
Berlin ausgewechselt worden. 
  
Schluß-Protokoll. 
Verhandelt Berlin, den 8. Juli 1867. 
Die Uunerzeichneten vereinigten sich heute, um den in Vollmacht 
ihrer Hohen Kommittenten vereinbarten Vertrag über die Fortdauer 
des Zoll= und Handelsvereins nach nochmaliger gemeinschaftlicher 
Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende, 
der Schlußverhandlung vorbehaltene Erklärungen, Verabredungen 
und erläuternde Bemerkungen in gegenwärtiges Schluß-Protokoll 
niedergelegt wurden. 
I. Zum Artikel 1. des Vertrages. 
1. Die Verabredung, welche im Artikel 1. des Vertrages über 
die Wirksamkeit der dalenen enannten Verträge getroffen ist, soll 
auch auf diejenigen näheren Bestimmungen und Abreden, welche in 
den zu jedem dieser Verträge gehörigen Protokollen enthalten sind, 
sowie überhaupt auf alle in Folge der Zollvereinigungs-Verträge 
#m Vollzuge derselben und zur weiteren inneren Ausbildung des 
ereins Hetroffenen Vereinbarungen Anwendung finden. 
2. Durch die Bestimmung in diesem Artikel wird der Berück- 
sichtigung der in Schleswig-Holstein bestehenden besonderen Ver- 
hältnisse bei der daselbst vorzunehmenden Zollorganisation nicht 
vorgegriffen. 
2. Zum Artikel 3. §. 7. des Vertrages. 
Man ist übereingekommen, daß, als Ausnahme von dem bei 
Ausführung der Vorshrist im 8. 43. des Zollgesetzes seither be-
	        
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