Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 25
Artikel 18.
Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für
den Faach vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren
ntlassung.
Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates
stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst
im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt
ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen
in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden
hatten.
Artikel 19.
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten
nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution
angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu.
beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.
V. Reichstag.
Artikel 20.
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen
mit geheimer Abstimmung hervor.
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5. des
Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869. (Bundesgesetzbl. 1869. S. 145.)
vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17,
in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt,
and beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten
382.
Artikel 21.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den
Reichstag.