Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  25

 

Artikel  18.

Der  Kaiser  ernennt  die  Reichsbeamten,  läßt  dieselben  für
den  Faach  vereidigen  und  verfügt  erforderlichen  Falles  deren

ntlassung.

Den  zu  einem  Reichsamte  berufenen  Beamten  eines  Bundesstaates
  stehen,  sofern  nicht  vor  ihrem  Eintritt  in  den  Reichsdienst
  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  etwas  Anderes  bestimmt
ist,  dem  Reiche  gegenüber  diejenigen  Rechte  zu,  welche  ihnen
in  ihrem  Heimathslande  aus  ihrer  dienstlichen  Stellung  zugestanden
  hatten.

 

 

 

 

Artikel  19.

Wenn  Bundesglieder  ihre  verfassungsmäßigen  Bundespflichten
  nicht  erfüllen,  können  sie  dazu  im  Wege  der  Exekution
angehalten  werden.  Diese  Exekution  ist  vom  Bundesrathe  zu.
beschließen  und  vom  Kaiser  zu  vollstrecken.

V.  Reichstag.

Artikel  20.

Der  Reichstag  geht  aus  allgemeinen  und  direkten  Wahlen
mit  geheimer  Abstimmung  hervor.

Bis  zu  der  gesetzlichen  Regelung,  welche  im  §.  5.  des
Wahlgesetzes  vom  31.  Mai  1869.  (Bundesgesetzbl.  1869.  S.  145.)
vorbehalten  ist,  werden  in  Bayern  48,  in  Württemberg  17,
in  Baden  14,  in  Hessen  südlich  des  Main  6  Abgeordnete  gewählt,
  and  beträgt  demnach  die  Gesammtzahl  der  Abgeordneten
  382.

 

Artikel  21.

Beamte  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  den
Reichstag.