154 Anlage 3. Die sog. Versailler Verträge.
I. Bundesgebiet.
Artikel 1.
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit
Lauenburg, Sachsen, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sach-
sen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sach-
sen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt,
Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck,
Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe,
Lübeck, Bremen und Hamburg.
II. Bundesgesetzgebung.
Artikel 2. = NDB Art. 2. S. oben S. 8.
S. 628. 1Artikel 3. = Art. 3. S. oben S. 8 u. 10.
Artikel 4.
Der Beaufsichtigung Seitens des Bundes und der Gesetz-
gebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
N. 1—15 — N. 1—15 S. oben S. 10 u. 12.
S. 4120. ] 16) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.
Artikel 5.
Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath
und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse
beider Versammlungen ist zu einem Bundesgesetze erforderlich und
ausreichend. «
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegs-
marine und die im Artikel 35. bezeichneten Abgaben giebt, wenn
im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme
des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrecht-
erhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.
III. Bundesrath.
Artikel 6.
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder
des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich nach Maaßgabe