156 Anlage 3. Die sog. Bersailler Berträge.
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Bundes-
gesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Ein-
richtungen hervortreten. .
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in
Vortrag zu bringen und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben
der Berathung zu übergeben.
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen
in den Artikeln 5. 37. und 78., mit einfacher Mehrheit. Nicht
gvertretene oder nicht insstruirte Stimmen werden nicht gezählt.
Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach
den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde ge-
meinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundes-
staaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
Artikel 8.
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1) für das Landheer und die Festungen;
2) für das Seewesen;
3) für Zoll= und Steuerwesen;
4) für Handel und Verkehr;
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6) für Justizwesen;
7) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium
mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt inner-
halb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. Die Mitglieder
der Ausschüsse zu 1. und 2. werden von dem Bundesfeldherrn
ernannt, die der übrigen von dem Bundesrathe gewählt. Die
Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundes-
rathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheiden-
den Mitglieder wieder wählbar sind. Den Ausschüssen werden die
zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.
Artikel 9. = Art. 9 S. oben S. 20.
Artikel 10. = Art. 10. S. oben S. 20.
IV. Bundespräsidium.
Artikel 11.
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen
zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser