Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

156 Anlage 3. Die sog. Bersailler Berträge. 
  
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Bundes- 
gesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Ein- 
richtungen hervortreten. . 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in 
Vortrag zu bringen und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben 
der Berathung zu übergeben. 
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen 
in den Artikeln 5. 37. und 78., mit einfacher Mehrheit. Nicht 
gvertretene oder nicht insstruirte Stimmen werden nicht gezählt. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag. 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach 
den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde ge- 
meinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundes- 
staaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. 
Artikel 8. 
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 
1) für das Landheer und die Festungen; 
2) für das Seewesen; 
3) für Zoll= und Steuerwesen; 
4) für Handel und Verkehr; 
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen; 
6) für Justizwesen; 
7) für Rechnungswesen. 
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium 
mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt inner- 
halb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. Die Mitglieder 
der Ausschüsse zu 1. und 2. werden von dem Bundesfeldherrn 
ernannt, die der übrigen von dem Bundesrathe gewählt. Die 
Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundes- 
rathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheiden- 
den Mitglieder wieder wählbar sind. Den Ausschüssen werden die 
zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt. 
Artikel 9. = Art. 9 S. oben S. 20. 
Artikel 10. = Art. 10. S. oben S. 20. 
IV. Bundespräsidium. 
Artikel 11. 
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen 
zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser
	        
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