Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

A. Vertrag mit Baden u. Hessen v. 15. November 1870. 159 
  
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundes- 
staates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat ein- 
geführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unter- 
worfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse 
einer inneren Steuer unterliegen. 
Artikel 34. 
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck 
entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben 
als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie 
ihren Einschluß in dieselbe beantragen. 
Artikel 35. 
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das ge- 
sammte Zollwesen, über die Bestenerung des im Bundesgebiete 
gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und 
Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzengnissen dar- 
gestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der 
in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen 
Hinterziehungen, sowie über die Maaßregeln, welche in den 
Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze er- 
forderlich sind. 
In Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Brannt- 
weins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundes- 
staaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Ueberein- 
stimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser 
Gegenstände herbeizuführen. 
Artikel 36. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs- 
steuern (Art. 35.) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie 
bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen. 
Das Bundespräsidium überwacht die Einhaltung des gesetz= S. c36 
lichen Verfahrens durch Bundesbeamte, welche es den Zoll= oder 
Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, 
nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll= und 
Steuerwesen, beiordnet. 
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung 
der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) gemachten Anzeigen 
werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.