A. Vertrag mit Baden u. Hessen v. 15. November 1870. 161
und die nach dem Jahres- und ] Bücherschlusse aufzustellenden S. 637.
Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise
während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an
Zöllen und nach Artikel 38. zur Bundeskasse fließenden Ver-
brauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundes-
staaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zu-
sammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist,
und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des Bundes-
rathes für das Rechnungswesen eingesandt.
Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu
drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundes-
kasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung
den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch
alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Be-
merkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über
diese Feststellung.
Artikel 40.
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom
8. Juli 1867. bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vor-
schriften dieser Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht
auf dem im Artikel 7., beziehungsweise 78. bezeichneten Wege
abgeändert werden.
VII. Eisenbahnwesen.
Artikel 41.— Art. 41. S. oben S. 38.
Artikel 42.—= Art. 42. S. oben S. 38.
Artikel 43.— Art. 43. S. oben S. 38. 40. S. 638.
Artikel 44.= Art. 44. S. oben S. 40.
Artikel 45.— Art. 45. S. oben S. 40.
Artikel 46. = Art. 46. S. oben S. 40.
Artikel 47. = Art. 47. S. oben S. 42.
VIII. Post= und Telegraphenwesen. e
Artikel 48.
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das
gesammte Gebiet des Deutschen Bundes als einheitliche Staats-
verkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.
Deutsche Staatsgrundgesetze. I. 6. Aufl. G. I. 11