Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

162 Anlage 3. Die sog. Bersailler Verträge. 
  
Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in 
Post= und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf 
diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den gegenwärtig in 
der Norddeutschen Post= und Telegraphenverwaltung maaßgebenden 
Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen 
Anordnung überlassen ist. 
Artikel 49. 
Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind für 
den ganzen Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den 
gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen 
in die Bundeskasse (Abschnitt XII.). 
Artikel 50. 
Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post- 
und Telegraphenverwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das 
Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Ver- 
waltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation 
der Beamten hergestellt und erhalten wird. 
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Fest- 
setzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für 
die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- 
und Telegraphenverwaltungen Sorge zu tragen. 
Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphenverwaltungen 
sind verpflichtet, den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge 
zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen. 
Artikel 51. 
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post 
und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen 
Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober Insetoren ferner 
die Anstellung der zur Wahrnehmung des Ausfsichts= u. s. w. 
Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten 
Behörden fungirenden Post= und Telegraphenbeamten (z. B. In- 
spektoren, Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen 
Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese Beamten den 
Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den 
in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete 
betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation 
rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. 
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der- Post und 
Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.