Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

A. Vertrag mit Baden u. Hessen v. 15. November 1870. 163 
  
und technischen Betrieb besstimmten, mithin bei den eigentlichen S. ### 
Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den 
betreffenden Landesregierungen angestellt. 
Wo eine selbstständige Landespost= resp. Telegraphenverwaltung 
nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge 1. 
Artikel 52. 
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für 
allgemeine Bundeszwecke (Artikel 49.) soll, in Betracht der bis- 
herigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der 
einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer ent- 
sprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Ueber- 
gangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden. 
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken 
während der fünf Jahre 1861. bis 1865. aufgekommen sind, wird 
ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, 
welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet 
des Bundes sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt 
hat, nach Prozenten festgestellt. 
Nach Maaßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhält- 
nisses werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Ein- 
tritt in die Bundes-Postverwaltung folgenden acht Jahre, die sich 
für sie aus den im Bunde aufkommenden Postüberschüssen ergeben- 
den Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu 
Gute gerechnet. 
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, 
und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach 
dem im Artikel 49. enthaltenen Grundsatz der Bundeskasse zu. 
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hanse- 
städte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird all- 
jährlich vorweg die Hälfte dem Bundesprästdium zur Disposition 
gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Her- 
stellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu be- 
streiten. 
  
IX. Marine und Schiffahrt. 
Artikel 53.— Art. 53. S. oben S. 48. 
Artikel 54.= Art. 54. S. oben S. 48. 50. S. 61 
Artikel 55.— Art. 55. S. oben S. 52. 
1 Art. 51. der Nordd. Bundesverfafsung ist weggefallen, Art. 50. 
aber ist in zwei Artikel zerlegt. 8 
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