Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

164 Anlage 3. Die sog. Versailler Verträge. 
  
X. Konsulatwesen. 
Artikel 56. 
Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Bundes steht 
unter der Aufsicht des Bundespräsidiums, welches die Konsuln, 
nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel 
und Verkehr, anstellt. 
In dem Amtsbezirk der Bundeskonsuln dürfen neue Landes- 
konsulate nicht errichtet werden. Die Bundeskonsuln üben für die 
in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen 
eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landes- 
konsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Bundes- 
konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzel- 
interessen aller Bundesstaaten als durch die Bundeskonsulate ge- 
sichert von dem Bundesrathe anerkannt wird. 
XI. Bundeskriegswesen. 
Artikel 57. 
Jeder Bundesangehörige ist wehrpflichtig und kann sich in 
Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. 
Artikel 58.= Nrt. 58. S. oben S. 54. 
Artikel 59. 
Jeder wehrfähige Bundesangehörige gehört sieben Jahre 
lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 
28. Lebensjahre, dem stehenden Heere — und zwar die ersten 
drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve 
— und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In 
denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölf- 
jährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Her- 
absetzung der Verpflichtung nur in dem Maaße statt, als dies die 
Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bundesheeres zuläßt. 
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen 
lediglich diejenigen Bestimmungen maaßgebend sein, welche für die 
Auswanderung der Landwehrmänner gelten. 
Artikel 60. = Art. 60. S. oben S. 58. 
Artikel 61.= Art. 61. S. oben S. 58.
	        
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