Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

e 647. 
166 Anlage 3. Die sog. Bersailler Verträge. 
Artikel 79. 
Der Eintritt eines dem Bunde nicht angehörenden Deutschen 
Staates in den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundes- 
präsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung. 
XV. Uebergangsbestimmung. 
Artikel 80. 
Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde ergan- 
genen Gesetze werden zu Gesetzen des Deutschen Bundes erklärt 
und als solche von den nachstehend genannten Zeitpunkten an in 
das gesammte Bundesgebiet mit der Wirkung eingeführt, daß, wo 
in diesen Gesetzen von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, 
Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen 
Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, 
der Deutsche Bund und dessen entsprechende Beziehungen zu ver- 
stehen sind, nämlich: 
I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfassung an: 
1) das Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867., 
2) das Gesetz, betreffend vie Nationalität der Kauffahrteischiffe 
. und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 
25. Oktober 1867., .% 
3) das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867., 
4) das Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, 
sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 
8. November 1867., 
5) das Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, 
vom 9. November 1867., 
6) das Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 
14. November 1867., 
7) das Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschrän- 
kungen der Eheschließung vom 4. Mai 1868.a. 
8) das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom 
29. Mai 1868. 
9) das Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen 
Pensionen und Unterstützungen an Offiziere und obere Mili- 
tairbeamte der vormaligen Schleswig-Holsteinschen Armee, 
sowie an deren Wittwen und Waisen, vom 14. Juni 1868., 
10) das Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Er- 
werbs-= und Wirthschafts-Genossenschaften, vom 4. Juli 1868. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.