e 647.
166 Anlage 3. Die sog. Bersailler Verträge.
Artikel 79.
Der Eintritt eines dem Bunde nicht angehörenden Deutschen
Staates in den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundes-
präsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung.
XV. Uebergangsbestimmung.
Artikel 80.
Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde ergan-
genen Gesetze werden zu Gesetzen des Deutschen Bundes erklärt
und als solche von den nachstehend genannten Zeitpunkten an in
das gesammte Bundesgebiet mit der Wirkung eingeführt, daß, wo
in diesen Gesetzen von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung,
Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen
Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist,
der Deutsche Bund und dessen entsprechende Beziehungen zu ver-
stehen sind, nämlich:
I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfassung an:
1) das Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867.,
2) das Gesetz, betreffend vie Nationalität der Kauffahrteischiffe
. und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom
25. Oktober 1867., .%
3) das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.,
4) das Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate,
sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom
8. November 1867.,
5) das Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste,
vom 9. November 1867.,
6) das Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom
14. November 1867.,
7) das Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschrän-
kungen der Eheschließung vom 4. Mai 1868.a.
8) das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom
29. Mai 1868.
9) das Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen
Pensionen und Unterstützungen an Offiziere und obere Mili-
tairbeamte der vormaligen Schleswig-Holsteinschen Armee,
sowie an deren Wittwen und Waisen, vom 14. Juni 1868.,
10) das Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Er-
werbs-= und Wirthschafts-Genossenschaften, vom 4. Juli 1868.