B. Bertrag mit Württemberg v. 25. November 1870. 175
von welchen Bevollmächtigten, nach gegenseitiger Vorlegung und
Anerkennung ihrer Vollmachten, der nachstehende Vertrag verabredet
und geschlossen ist.
Artikel 1.
Württemberg tritt der zwischen dem Norddeutschen Bunde,
Baden und Hessen vereinbarten, der Verhandlung d. d. Versailles
den 15. November d. J. beigefügten Verfassung dergestalt bei, S. sss.
daß alle in dieser Verfassung enthaltenen Bestimmungen, mit den
im nachstehenden Artikel 2. näher bezeichneten Maaßgaben auf
Württemberg volle Anwendung finden.
Artikel 2.
Die Maaßgaben, unter welchen die Verfassung des Deutschen
Bundes auf Württemberg Anwendung findet, find folgende:
1) Zu Artikel 6. der Verfassung.
Im Bundesrathe führt Württemberg vier Stimmen, und
es beträgt daher die Gesammtzahl der Stimmen im
Bundesrathe 52.
2) Zu Artikel 20. der Verfassung.
In Württemberg werden, bis zu der im §. 5. des Wahl-
gefetzes vom 31. Mai 1869. vorbehaltenen gesetzlichen
Regelung, 17 Abgeordnete gewählt, und es beträgt da-
her die Gesammtzahl der Abgeordneten 334.
3) Zu den Artikeln 35. und 38. der Verfassung.
Die im letzten Absatze der vorgenannten Artikel in Be-
ziehung auf Baden getroffene Bestimmung findet auch auf
Württemberg Anwendung.
4) Zum VIII. Abschnitt der Verfassung.
An Stelle der im VIII. Abschnitt der Verfassung ent-
haltenen gelten für Württemberg folgende Bestimmungen:
Dem Bunde anusschließlich steht die Gesetzgebung über
die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die recht-
lichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über
die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch aus-
schließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen
für den internen Verkehr innerhalb Württembergs, sowie,
unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Ge-
bühren für die telegraphische Korrespondenz zu.
Elbenso steht dem Bunde die Regelung des Post= und
Telegraphenverkehrs mit dem Auslaude zu, ausgenommen