Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

B. Vertrag mit Württemberg v. 25. November 1870. 177 
  
Artikel 3. 
Der gegenwärtige Vertrag soll unverzüglich den gesetzgebenden 
Faktoren des Norddentschen Bundes, Badens und Hessens, beziehungs- 
weise Württembergs zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt 
und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, ratifizirt werden. 
Der Austausch der Ratifikations-Urkunden soll im Laufe des 
Monats Dezember d. J. in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 25. November 1870. 
  
v. Friesen. v. Freydorf. Hofmann. Mittnacht. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Delbrück. Türckheim. v. Suckow. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
  
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat in Berlin 
stattgefunden. 
Verhandelt Berlin, den 25. November 1870. S. 6#87. 
Bei Unterzeichnung des am heutigen Tage über den Beiriitt 
Württembergs zu der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden 
und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes ab- 
geschlossenen Vertrages haben sich die unterzeichneten Bevollmäch- 
tigten über nachstehende Punkte verständigt: 
1) die in dem Protokoll d. d. Versailles den 15. November 
d. J. zwischen den Bevollmächtigten des Norddeutschen 
Bundes, Badens und Hessens getroffenen Verabredungen 
beziehungsweise von den Bevollmächtigten des Norddeutschen 
Bundes abgegebenen Erklärungen: 
a) über den Beginn der Wirksamkeit der Verfassung, 
b) über den Zeitpunkt für den Beginn der Gemeinschaft 
der Ausgaben für das Landheer, 
) zu Artikel 18. der Verfassung, 
d) zu den Artikeln 35. und 38. der Verfassung, 
e) zu Artikel 56. der Verfassung, 
zu Artikel 62. der Verfassung, 
g) zu Artikel 78. der Verfassung, und 
h) zu Artikel 80. der Verfassung 
finden auch auf Württemberg Anwendung. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. I. 6. Aufl. G. A. 12
	        
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