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welches Gesetz anzuwenden, nicht in Befolgung von Anweisungen
in diesem Sinne (LABAnD, Staatsrecht des Deutschen Reichs, & 43,
2. Aufl.).
Daraus würde sich ergeben, dass die Gerichte und ihre
Thätigkeit von allen Seiten mit Gesetzen umgeben, nämlich geschützt
und beaufsichtigt, sein müssen, die von gesetzlich dazu
bestimmten Behörden auszuführen sind, damit keinerlei Einwirkung
auf die Gerichte geschehen kann, wie durch das Gesetz und
seine Anwendung.
Die Vergleichung dieser Folgerung mit dem thatsächlichen
Zustande ergiebt, dass die Grundsätze des Art. 86 Preuss. Verf.
und des $ 1 G.-V.-G. keineswegs durchgeführt sind.
Die Preussische Gesetzgebung, hervorgegangen aus den Anschauungen
von Staatsmännern und Verwaltungsbeamten, welche
die Anwendung des Gesetzes im Streitfalle für eine Sache ebenso
prompter und alle Zweifel ausschliessender Entschlossenbeit
hielten wie die Anwendung einer Dienstinstruktion oder eines
dienstlichen Befehls, die Preussische Gesetzgebung legte von jeher
ein ganz besonderes Gewicht auf die Beaufsichtigung der Rechtsprechung
durch eine Persönlichkeit, welche mit den Intentionen
an höchster Stelle vertraut war.
Schon der $ 2 Allg. G.-O. III, 2 erklärt:
„ihre (der Präsidenten und Direktoren der Justizkollegien)
Hauptpflicht besteht darin, dass sie die in den Kollegien eingeführte
gute Ordnung beständig unterhalten; allen sich einschleichenden
Missbräuchen mit Eifer und Nachdruck steuern;
und überhaupt auf eine gründliche, schleunige und rechtschaffene
Justizpflege ihr ununterbrochenes Augenmerk richten
sollen.“
Sie müssen die Mitglieder und Subalternen zu ihrer Pflicht
mit Glimpf und Freundlichkeit, nöthigenfalls mit Ernst und Nachdruck
anhalten (8 6), Konduitenlisten ($ 13) führen, hauptsächlich
auch die Geschäfte im Gange erhalten und einer Verschleppung,
von welcher Seite es sei, vorbeugen ($ 23), die Untergerichte
und deren Justizbediente überwachen und alle diese,
mit noch anderen, Pflichten beschwören ($ 43).
Archiv für öffentliches Recht. XIII. 4. 38