Contents : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

--  589  —

welches  Gesetz  anzuwenden,  nicht  in  Befolgung  von  Anweisungen
in  diesem  Sinne  (LABAnD,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs,  &  43,
2.  Aufl.).

Daraus  würde  sich  ergeben,  dass  die  Gerichte  und  ihre
Thätigkeit  von  allen  Seiten  mit  Gesetzen  umgeben,  nämlich  geschützt
  und  beaufsichtigt,  sein  müssen,  die  von  gesetzlich  dazu
bestimmten  Behörden  auszuführen  sind,  damit  keinerlei  Einwirkung
  auf  die  Gerichte  geschehen  kann,  wie  durch  das  Gesetz  und
seine  Anwendung.

Die  Vergleichung  dieser  Folgerung  mit  dem  thatsächlichen
Zustande  ergiebt,  dass  die  Grundsätze  des  Art.  86  Preuss.  Verf.
und  des  $  1  G.-V.-G.  keineswegs  durchgeführt  sind.

Die  Preussische  Gesetzgebung,  hervorgegangen  aus  den  Anschauungen
  von  Staatsmännern  und  Verwaltungsbeamten,  welche
die  Anwendung  des  Gesetzes  im  Streitfalle  für  eine  Sache  ebenso
prompter  und  alle  Zweifel  ausschliessender  Entschlossenbeit
hielten  wie  die  Anwendung  einer  Dienstinstruktion  oder  eines
dienstlichen  Befehls,  die  Preussische  Gesetzgebung  legte  von  jeher
ein  ganz  besonderes  Gewicht  auf  die  Beaufsichtigung  der  Rechtsprechung
  durch  eine  Persönlichkeit,  welche  mit  den  Intentionen
an  höchster  Stelle  vertraut  war.

Schon  der  $  2  Allg.  G.-O.  III,  2  erklärt:

„ihre  (der  Präsidenten  und  Direktoren  der  Justizkollegien)
Hauptpflicht  besteht  darin,  dass  sie  die  in  den  Kollegien  eingeführte
  gute  Ordnung  beständig  unterhalten;  allen  sich  einschleichenden
  Missbräuchen  mit  Eifer  und  Nachdruck  steuern;
und  überhaupt  auf  eine  gründliche,  schleunige  und  rechtschaffene
  Justizpflege  ihr  ununterbrochenes  Augenmerk  richten
sollen.“

Sie  müssen  die  Mitglieder  und  Subalternen  zu  ihrer  Pflicht
mit  Glimpf  und  Freundlichkeit,  nöthigenfalls  mit  Ernst  und  Nachdruck
  anhalten  (8  6),  Konduitenlisten  ($  13)  führen,  hauptsächlich
  auch  die  Geschäfte  im  Gange  erhalten  und  einer  Verschleppung,
  von  welcher  Seite  es  sei,  vorbeugen  ($  23),  die  Untergerichte
  und  deren  Justizbediente  überwachen  und  alle  diese,

mit  noch  anderen,  Pflichten  beschwören  ($  43).
Archiv  für  öffentliches  Recht.  XIII.  4.  38