Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

C. Vertrag mit Bayern v. 23. November 1870. 193 
  
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen 
das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenz- 
bezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle 
erforderlich sind, 
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung 
der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer 
auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufge- 
wendet werden, 
le) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der S. 14. 
Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen 
des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen 
für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu 
gewähren ist, 
d) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der 
Gesammteinnahme. 
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegen- 
den Gebiete tragen zu den Bundesausgaben durch Zahlung 
eines Aversums bei. 
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in 
die Bundeskasse fließenden Ertrage der Steuern von Brannt- 
wein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden 
Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil. 
S 17. 
Artikel 39. erhält nachstehende Fassung: 
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten 
nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quar- 
talextrakte und die nach dem Jahres-= und Bücherschlusse 
aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Viertel- 
jahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig 
gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38. 
zur Bundeskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von 
den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach voraus- 
gegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, 
in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es 
werden diese Uebersichten an den Ausschuß des Bundes- 
rathes für das Rechnungswesen eingesandt. 
Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von 
drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundes- 
staates der Bundeskasse schuldigen Betrag vorläufig fest 
und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die 
Bupesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließ- 
Deutsche Staatsgrundgesetze I. 6. Aufl. G. A. 13
	        
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