194 Anlage 3. Die sog. Versailler Verträge.
liche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen
dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über
diese Feststellung.
g. 18.
Artikel 40. hat zu lauten:
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungs-Vertrage
vom 8. Juli 1867. bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch
die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und so
lange sie nicht auf dem in Artikel 7., beziehungsweise 78.
bezeichneten Wege abgeändert werden.
g. 19.
Artikel 48. Absatz 2. wird wie folgt gefaßt:
Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Bundes
in Post= und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht
auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den
gegenwärtig in der Norddeutschen Post= und Telegraphen=
verwaltung maßgebenden Grundsätzen der reglementarischen
Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.
5. 20.
An die Stelle der bisherigen Artikel 50. und 51. tritt fol-
gende Fassung:
Artikel 50. Dem Bundespräsidium gehört die obere
Leitung der Post= und Telegraphenverwaltung an. Das-
selbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß
Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Be-
triebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten
hergestellt und erhalten wird.
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen
Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen,
sowie für die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen
zu anderen Post= und Telegraphenverwaltungen Sorge zu
tragen.
Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphenver-=
waltung sind verpflichtet, den Anordnungen des Bundes-
präsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in
den Diensteid aufzunehmen.
Artikel 51. Die Anstellung der bei den Verwaltungs-
behörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen
Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direk-
toren, Räthe, Oberinspektoren), ferner die Anstellung der