C. Vertrag mit Bayern v. 23. November 1870. 199
Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landes-
vertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.
18. 4.
Die Artikel 48. bis einschließlich 52. der Bundesverfassung
finden auf das Königreich Bayern keine Anwendung. Das
Königreich Bayern behält die freie und selbstständige Verwaltung
seines Post- und Telegraphenwesens.
Dem Bunde steht jevoch auch für das Königreich Bayern
die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie,
über die rechtlichen Verhältnisse beiver Anstalten zum Publikum,
über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, soweit beide
letzteren nicht lediglich den inneren Verkehr in Bayern betreffen,
sowie unter gleicher Beschränkung die Feststellung der Gebühren
für die telegraphische Korrespondenz, endlich die Regelung des
Post= und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu.
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post-
und Telegraphenwesens hat Bayern keinen Antheil.
. 5.
Anlangend die Artikel 57. bis 68. von dem Bundes-Kriegs-
wesen, so findet
Artikel 57. Anwendung auf das Königreich Bayern;
Artikel 58. ist gleichfalls für das Königreich Bayern gültig.
Dieser Artikel erhält jedoch für Bayern folgenden Zusatz:
Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von
Bayern in der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten
seines Kriegswesens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete
belegenen festen Plätze und sonstigen Fortifikationen einbegriffen,
ausschließlich und allein trägt.
Artikel 59. hat gleichwie der Artikel 60. für Bayern gesetzliche
Geltung.
Die Artikel 61. bis 68. finden auf Bayern keine Anwendung.
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
I. Bayern behält zunächst seine Militairgesetzgebung nebst den
dazu gehörigen Vollzugs-Instruktionen, Verordnungen, Er-
läuterungen r2c. bis zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung
über die der Bundesgesetzgebung anheimfallenden Materien,
resp. bis zur freien Verständigung bezüglich der Einführung
der bereits vor dem Eintritte Bayerns in den Bund in dieser
Hinsicht erlassenen Gesetze und sonstigen Bestimmungen.