Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

200 Anlage 3. Die sog. Versailler Verträge. 
  
II. Bayern verpflichtet sich, für sein Kontingent und die zu dem- 
selben gehörigen Einrichtungen einen gleichen Geldbetrag zu 
verwenden, wie nach Verhältniß der Kopfstärke durch den 
Militair-Etat des Deutschen Bundes für die übrigen Theile 
des Bundesheeres ausgesetzt wird. 
S. 20. Dieser Gelobetrag wird im Bundesbudget für das König- 
lich Bayerische Kontingent in einer Summe ausgeworfen. 
Seine Verausgabung wird durch Spezial-Etats geregelt, deren 
Aufstellung Bayern überlassen bleibt. 
Hierfür werden im Allgemeinen diejenigen Etatsansätze 
nach Verhältniß zur Richtschnur dienen, welche für das übrige 
Bundesheer in den einzelnen Titeln ausgeworfen sind. 
III. Das Bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Be- 
standtheil des Deutschen Bundesheeres mit selbstständiger 
Verwaltung, unter der Militairhoheit Seiner Majestät des 
Königs von Bayern; im Kriege — und zwar mit Beginn 
der Mobilisirung — unter dem Befehle des Bundesfeldherrn. 
In Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung 
und Gebühren, dann hinsichtlich der Mobilmachung wird 
Bayern volle Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer 
bestehenden Normen herstellen. 
Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, sowie der 
Gradabzeichen behält sich die Königlich Bayerische Regierung 
die Herstellung der vollen Uebereinstimmung mit dem Bundes- 
heere vor. 
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich 
durch Inspektionen von der Uebereinstimmung in Organisation, 
Formation und Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und 
Kriegstüchtigkeit des Bayerischen Kontingents Ueberzeugung zu 
verschaffen und wird sich über die Modalitäten der jeweiligen 
Vornahme und über das Ergebniß dieser Inspektionen mit 
Seiner Majestät dem Könige von Bayern ins Vernehmen 
setzen. 
Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) des 
Bayerischen Kontingents oder eines Theils desselben erfolgt 
auf Veranlassung des Bundesfeldherrn durch Seine Majestät 
den König von Bayern. 
Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese 
Vereinbarung geschaffenen militairischen Beziehungen erhalten 
die Militair-Bevollmächtigten in Berlin und München über 
die einschlägigen Anordnungen entsprechende Mittheilung durch 
die resp. Kriegsministerien. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.