C. Vertrag mit Bayern v. 23. November 1870. 201
IV. Im Kriege sind die Bayerischen Truppen verpflichtet, den
Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten.
Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid aufgenommen.
V. Die Anlage von neuen Befestigungen auf Bayerischem Gebiete
im Interesse der gesammtdeutschen Vertheidigung wird Bayern
im Wege jeweiliger spezieller Vereinbarung zugestehen.
An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher
Befestigungsanlagen auf seinem Gebiete betheiligt sich Bayern
in dem seiner Bevölkerungszahl entsprechenden Verhältnisse
gleichmäßig mit den anderen Staaten des Deutschen Bundes; S. 1,
ebenso an den für sonstige Festungsanlagen etwa Seitens des
Bundes zu bewilligenden Extraordinarien.
VI. Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der
öffentlichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Theil des-
selben durch den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt
werden kann, die Form der Verkündung und die Wirkungen
einer solchen Erklärung werren durch ein Bundesgesetz geregelt.
VII. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872.
in Wirksamkeit.
F. 6.
Die Artikel 69. und 71. der Bundesverfassung finden auf
die von Bayern für sein Heer zu machenden Ausgaben nur nach
Maßgabe der Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen An-
wendung, Artikel 72. aber nur insoweit, als dem Bundesrathe
und dem Reichstage lediglich die Ueberweisung der für das
Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.
S. 7.
Die in den vorstehenden ö§. 1. bis 6. enthaltenen Be-
stimmungen sind als ein integrirender Bestandtheil der Bundes-
verfassung zu betrachten.
In allen Fällen, in welchen zwischen diesen Bestimmungen
und dem Texte der Deutschen Verfassungsurkunde eine Ver-
schiedenheit besteht, haben für Bayern lediglich die ersteren
Geltung und Verbindlichkeit.
S 8.
Die unter Ziffer II. §. 26. dieses Vertrages aufgeführte
Uebergangsbestimmung des nunmehrigen Artikels 79. der Ver-
fassung findet auf Bayern in Anbetracht der vorgerückten Zeit
und der Nothwendigkeit mannigfaltiger Umgestaltung anderer
mit dem Gegenstande der Bundesgesetzgebung in Zusammenhang