Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

  
C. Vertrag mit Bayern v. 23. November 1870. 201 
IV. Im Kriege sind die Bayerischen Truppen verpflichtet, den 
Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten. 
Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid aufgenommen. 
V. Die Anlage von neuen Befestigungen auf Bayerischem Gebiete 
im Interesse der gesammtdeutschen Vertheidigung wird Bayern 
im Wege jeweiliger spezieller Vereinbarung zugestehen. 
An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher 
Befestigungsanlagen auf seinem Gebiete betheiligt sich Bayern 
in dem seiner Bevölkerungszahl entsprechenden Verhältnisse 
gleichmäßig mit den anderen Staaten des Deutschen Bundes; S. 1, 
ebenso an den für sonstige Festungsanlagen etwa Seitens des 
Bundes zu bewilligenden Extraordinarien. 
VI. Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der 
öffentlichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Theil des- 
selben durch den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt 
werden kann, die Form der Verkündung und die Wirkungen 
einer solchen Erklärung werren durch ein Bundesgesetz geregelt. 
VII. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872. 
in Wirksamkeit. 
F. 6. 
Die Artikel 69. und 71. der Bundesverfassung finden auf 
die von Bayern für sein Heer zu machenden Ausgaben nur nach 
Maßgabe der Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen An- 
wendung, Artikel 72. aber nur insoweit, als dem Bundesrathe 
und dem Reichstage lediglich die Ueberweisung der für das 
Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist. 
S. 7. 
Die in den vorstehenden ö§. 1. bis 6. enthaltenen Be- 
stimmungen sind als ein integrirender Bestandtheil der Bundes- 
verfassung zu betrachten. 
In allen Fällen, in welchen zwischen diesen Bestimmungen 
und dem Texte der Deutschen Verfassungsurkunde eine Ver- 
schiedenheit besteht, haben für Bayern lediglich die ersteren 
Geltung und Verbindlichkeit. 
S 8. 
Die unter Ziffer II. §. 26. dieses Vertrages aufgeführte 
Uebergangsbestimmung des nunmehrigen Artikels 79. der Ver- 
fassung findet auf Bayern in Anbetracht der vorgerückten Zeit 
und der Nothwendigkeit mannigfaltiger Umgestaltung anderer 
mit dem Gegenstande der Bundesgesetzgebung in Zusammenhang
	        
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