216 Anlage 5. Die Bildung des Volksverbandes.
§ 21.
JNorddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn
S. 359. Jahre lang l ununterbrochen im Auslande aubhalten, verlieren da-
durch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von
dem Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiete oder, wenn.
der Austretende sich im Besitz eines Reisepapieres oder Heimaths-=
scheines befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere
an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in die
Matrikel eines Bundeskonsulats. Ihr Lauf beginnt von Neuem.
mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden Tage.
2Des hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit er-
streckt sich zugleich auf die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt
stehenden minderjährigen Kinder, soweit sie sich bei dem Ehemanne,
beziehungsweise Vater befinden. 4 «"-"««
E.G.z.B.G.B.v.18.Augnst1896(s.obenzn511).
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schriften: 1 · ·
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörig-
keit erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf die-
jenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausge-
tretenen kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die
Ehefrau oder die Kinder bei dem Ausgetretenen befinden.
Ausgenommen sind Töchter, die verheirathet sind oder
verheirathet gewesen sind.
Für Norddeutsche, welche sich in einem Staate des Auslandes
mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten und in dem-
selben zugleich die Staatsangehörigkeit erwerben, kann durch Staats-
vertrag die zehnjährige Frist bis auf eine fünfjährige vermindert
werden, ohne Unterschied, ob die Betheiligten sich im Besitze eines
Reisepapieres oder Heimathsscheines befinden oder nicht.
Norddeutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehn-
jährigen Aufenthalt im Auslande verloren und keine andere Staats-
angehörigkeit erworben haben, kann die Staatsangehörigkeit in dem
früheren Heimathsstaate wieder verliehen werden, auch ohne daß
sie sich dort niederlassen.
Norddeutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen
Aufenthalt im Auslande verloren haben und demnächst in das Gebiet
des Norddeutschen Bundes zurückkehren, erwerben die Staatsan-
gehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem sie sich nieder-
gelassen haben, durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde