Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Aulage 6. Das Bereinsgesetz vom 19. April 1908. 223 
  
& 17. 
Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet 
haben, dürfen nicht Mitglieder von politischen Vereinen sein und 
weder in den Versammlungen solcher Vereine, sofern es sich nicht 
um Veranstaltungen zu geselligen Zwecken handelt, noch in öffent- 
lichen politischen Versammlungen anwesend sein. 
§5 18. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, an deren Stelle 
im Unvermögensfalle Haft tritt, wird bestraft: 
1. 
wer als Vorstand oder als Mitglied des Vorstandes eines 
Vereins den Vorschriften über die Einreichung von Satzungen 
und Verzeichnissen (6 3 Abs. 2 bis 4) zuwiderhandelt; 
l wer eine Versammlung ohne die durch § 5, 6, 7, 8. 9 
dieses Gesetzes vorgeschriebene Anzeige oder Bekannt- 
machung veranstaltet oder leitet; 
4.l# wer als Veranstalter oder Leiter einer Versammlung den 
Beauftragten der Polizeibehörde die Einräumung eines 
angemessenen Platzes verweigert (§ 13 Abs. 2); 
. wer sich nach Erklärung der Auflösung einer Versammlung 
nicht sofort entfernt G 16); 
. wer als Vorstand oder als Mitglied des Vorstandes eines 
Vereins entgegen den Vorschriften des § 17 dieses Ge- 
setzes Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben, in dem Vereine Tuldet; 
. wer entgegen den Vorschriften des § 17 dieses Gesetzes 
in einer Versammlung anwesend ist. 
19. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, an deren Stelle 
im Unvermögensfalle Haft tritt, oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer eine Versammlung unter freiem Himmel oder einen 
Aufzug ohne die vorgeschriebene Anzeige oder Genehmigung 
(65 7, 9) veranstaltet oder leitet; 
S. 158. 
2. wer unbefugt in einer Versammlung oder in einem Auf- 
zuge bewaffnet erscheint (§ 11); 
3. wer entgegen den Vorschriften des § 12 dieses Gesetzes 
eine öffentliche Versammlung veranstaltet, leitet oder in 
ihr als Redner auftritt. ·
	        
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