Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsit. 227 
  
Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. 
Vom 30. Mai 1908. 
  
5 1. 
Jeder Deutsche ist in jedem Bundesstaat in bezug 
a) auf die Art und das Maß der im Falle der Hilfsbedürf- 
tigkeit zu gewährenden öffentlichen Unterstützung, 
b) auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes 
als Inländer zu behandeln. 
Im Simme dieses Gesetzes sind unter Deutschen die Personen 
zu verstehen, die dem Geltungsbereiche des Gesetzes angehören. 
Auf diese Personen finden die Bestimmungen im 5 7 des Gesetzes 
über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. 
S. 55) keine Anwendung. 
82. 
Die öffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger Deutscher wird, 
nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes, durch Ortsarmenverbände 
und durch Landarmenverbände geübt. 
83. 
Ortsarmenverbände können aus einer oder mehreren Gemein- 
den und, wo die Gutsbezirke außerhalb der Gemeinden stehen, aus 
einem oder mehreren Gutsbezirken, beziehungsweise aus Gemeinden 
und Gutsbezirken zusammengesetzt sein. Alle zu einem Ortsarmen- 
verbande vereinigten Gemeinden und Gutsbezirke gelten in An- 
sehung der durch dieses Gesetz geregelten Verhältnisse als eine 
Einheit. 
D 
Wo räumlich abgegrenzte Ortsarmenverbände noch nicht be- 
stehen, sind dieselben bis zum 1. Juli 1871 einzurichten. Bis zum 
gleichen Termine muß jedes Grundstück, welches noch zu keinem 
Ortsarmenverbande gehört, entweder einem angrenzenden Orts- 
armenverbande nach Anhörung der Beteiligten durch die zustän- 
dige Behörde (5 8) zugeschlagen, oder selbständig als Ortsarmen- 
verband eingerichtet werden. 
6 5. 
Die öffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger Deutscher, welche 
endgültig zu tragen kein Ortsarmenverband verpflichtet ist (der 
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