230 Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz.
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Antrag
nicht innerhalb zweier Menate weiter verfolgt oder wenn derselbe
erfolglos geblieben ist.
185.
Die Ehefrau teilt vom Zeitpunkte der Eheschließung ab den
Unterstützungswohnsitz des Mannes.
6 6.
Witwen und rechtskräftig geschiedene Ehefrauen behalten den
bei Auflösung der Ehe gehabten Unterstützungswohnsitz so lange,
bis sie denselben nach den Vorschriften der Is 22 Nr. 2, 23 bis
27 verloren oder einen anderweitigen Unterstützungswohnsitz nach
Vorschrift der SS 9 bis 14 erworben haben.
∆ 17.
Als selbständig in Beziehung auf den Erwerb und Verlust
des Unterstützungswohnsitzes gilt die Ehefrau auch während der
Dauer der Ehe, wenn und so lange der Ehemann sie böslich ver-
lassen hat, ferner wenn und so lange sie während der Dauer der
Haft des Ehemanns oder infolge ausdrücklicher Einwilligung des-
selben oder kraft der nach den Landesgesetzen ihr zustehenden Be-
fugnis vom Ehemanne getrennt lebt und ohne dessen Beihilfe ihre
Ernährung findet.
1c
Eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder teilen,
vorbehaltlich der Bestimmung des 5 20, den Unterstützungswohnsitz
des Vaters so lange, bis sie denselben nach Vorschrift der §§ 22
Nr. 2, 23 bis 27 verloren oder einen anderweitigen Unterstützungs-
wohnsitz nach Vorschrift der Is 9 bis 14 erworben haben.
Sie behalten diesen Unterstützungswohnsitz auch nach dem Tode
des Vaters bis zu dem vorstehend gedachten Zeitpunkte, vorbehalt-
lich der Bestimmung des 9 19.
19.
Wenn die Mutter den Vater überlebt, so teilen nach Auf-
lösung der Ehe durch den Tod des Vaters die ehelichen und den
helichen gesetzlich gleichstehenden Kinder den Unterstützungswohnsitz
der Mutter in dem Umfange des § 18.
Gleiches gilt im Falle des §6 17, sofern die Kinder bei der
Trennung vom Hausstande des Vaters der Mutter gefolgt sind.