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§J 29. Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 3, 6 bis 16, 24
und 25 Absatz 2 auf die Wahlen der Abgeordneten der Städte und der
Kreise entsprechende Anwendung.
V. Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer.
¾+! 30. Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreis ge-
wählt.
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in kleinere
Bezirke geteilt, welche räumlich abgegrenzt und tunlichst abgerundet sein
und möglichst mit den Gemeinden zusammen fallen sollen.
Jede Gemeinde bildet in der Regel einen Wahlbezirk für sich; Ge-
meinden mit weniger als 200 Einwohnern und abgesonderte Gemarkungen
können durch den Bezirksrat mit einer benachbarten Gemeinde oder ab-
gesonderten Gemarkung zu einem Wahlbezirk von mindestens 200 Ein-
wohnern vereinigt werden.
Gemeinden, welche nach der letzten allgemeinen Volkszählung mehr
als 3500 Einwohner zählen, werden durch den Bezirksrat auf Vorschlag
des Gemeinde-(Stadt-) rats nach der Einwohnerzahl in zwei oder mehr
Wahlbezirke eingeteilt, so daß kein Wahlbezirk mehr als 3500 Einwohner
enthält; ebenso können zusammengesetzte Gemeinden in mehrere Wahl-
bezirke von mindestens 200 Einwohnern zerlegt werden.
5* 31. Für jede Gemeinde ist die Wählerliste nach dem vom Mini-
sterium des Innern vorzuschreibenden Formular vom Gemeinde-(Stadt-)
rat doppelt aufzustellen.
In Gemeinden, die in mehrere Wahlbezirke eingeteilt sind, erfolgt
die Aufstellung der Wählerliste nach den einzelnen Bezirken.
In Gemeinden, welche aus mehreren Orten bestehen, sind die Wähler-
listen — vorbehaltlich anderweiter Anordnung des Bezirksrats — nach
den einzelnen Orten getrennt anzulegen.
Die Aufstellung der Wählerlisten wird vom Ministerium des Innern
gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Tages der Wahl (§ 37 Absatz 2
der Verfassungsurkunde) angeordnet.
5 32. In der Wählerliste sind die Wahlberechtigten nach Zu= und
Vornamen, Alter, Beruf oder Gewerbe und Wohnort in alphabetischer
Reihenfolge einzutragen.
In größeren Gemeinden dürfen die Wählerlisten auch in der Art
angefertigt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge
ihrer Namen, innerhalb derselben die Häuser nach ihrer Nummer und
nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alphabetisch geordnet werden.
Auch die aus dem Beurlaubtenstand zum aktiven Militärdienst ein-
berufenen Personen, sowie die Militärbeamten sind in die Wählerlisten
einzutragen, nicht aber sonstige zum aktiven Heere gehörige Militär=
personen.
Die Wähler sind in die Wählerliste desjenigen Wahlbezirks einzu-
tragen, in welchem sie wohnen. Niemand kann in zwei Wahlbezirken
wählen; wer im Großherzogtum mehr als einen Wohnsitz hat, ist in die
Wählerliste an demjenigen Ort einzutragen, an welchem er zur staat-