Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

230 Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. 
  
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Antrag 
nicht innerhalb zweier Menate weiter verfolgt oder wenn derselbe 
erfolglos geblieben ist. 
185. 
Die Ehefrau teilt vom Zeitpunkte der Eheschließung ab den 
Unterstützungswohnsitz des Mannes. 
6 6. 
Witwen und rechtskräftig geschiedene Ehefrauen behalten den 
bei Auflösung der Ehe gehabten Unterstützungswohnsitz so lange, 
bis sie denselben nach den Vorschriften der Is 22 Nr. 2, 23 bis 
27 verloren oder einen anderweitigen Unterstützungswohnsitz nach 
Vorschrift der SS 9 bis 14 erworben haben. 
∆ 17. 
Als selbständig in Beziehung auf den Erwerb und Verlust 
des Unterstützungswohnsitzes gilt die Ehefrau auch während der 
Dauer der Ehe, wenn und so lange der Ehemann sie böslich ver- 
lassen hat, ferner wenn und so lange sie während der Dauer der 
Haft des Ehemanns oder infolge ausdrücklicher Einwilligung des- 
selben oder kraft der nach den Landesgesetzen ihr zustehenden Be- 
fugnis vom Ehemanne getrennt lebt und ohne dessen Beihilfe ihre 
Ernährung findet. 
1c 
Eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder teilen, 
vorbehaltlich der Bestimmung des 5 20, den Unterstützungswohnsitz 
des Vaters so lange, bis sie denselben nach Vorschrift der §§ 22 
Nr. 2, 23 bis 27 verloren oder einen anderweitigen Unterstützungs- 
wohnsitz nach Vorschrift der Is 9 bis 14 erworben haben. 
Sie behalten diesen Unterstützungswohnsitz auch nach dem Tode 
des Vaters bis zu dem vorstehend gedachten Zeitpunkte, vorbehalt- 
lich der Bestimmung des 9 19. 
19. 
Wenn die Mutter den Vater überlebt, so teilen nach Auf- 
lösung der Ehe durch den Tod des Vaters die ehelichen und den 
helichen gesetzlich gleichstehenden Kinder den Unterstützungswohnsitz 
der Mutter in dem Umfange des § 18. 
Gleiches gilt im Falle des §6 17, sofern die Kinder bei der 
Trennung vom Hausstande des Vaters der Mutter gefolgt sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.