Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

74 Baden. 
§J 29. Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 3, 6 bis 16, 24 
und 25 Absatz 2 auf die Wahlen der Abgeordneten der Städte und der 
Kreise entsprechende Anwendung. 
V. Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer. 
¾+! 30. Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreis ge- 
wählt. 
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in kleinere 
Bezirke geteilt, welche räumlich abgegrenzt und tunlichst abgerundet sein 
und möglichst mit den Gemeinden zusammen fallen sollen. 
Jede Gemeinde bildet in der Regel einen Wahlbezirk für sich; Ge- 
meinden mit weniger als 200 Einwohnern und abgesonderte Gemarkungen 
können durch den Bezirksrat mit einer benachbarten Gemeinde oder ab- 
gesonderten Gemarkung zu einem Wahlbezirk von mindestens 200 Ein- 
wohnern vereinigt werden. 
Gemeinden, welche nach der letzten allgemeinen Volkszählung mehr 
als 3500 Einwohner zählen, werden durch den Bezirksrat auf Vorschlag 
des Gemeinde-(Stadt-) rats nach der Einwohnerzahl in zwei oder mehr 
Wahlbezirke eingeteilt, so daß kein Wahlbezirk mehr als 3500 Einwohner 
enthält; ebenso können zusammengesetzte Gemeinden in mehrere Wahl- 
bezirke von mindestens 200 Einwohnern zerlegt werden. 
5* 31. Für jede Gemeinde ist die Wählerliste nach dem vom Mini- 
sterium des Innern vorzuschreibenden Formular vom Gemeinde-(Stadt-) 
rat doppelt aufzustellen. 
In Gemeinden, die in mehrere Wahlbezirke eingeteilt sind, erfolgt 
die Aufstellung der Wählerliste nach den einzelnen Bezirken. 
In Gemeinden, welche aus mehreren Orten bestehen, sind die Wähler- 
listen — vorbehaltlich anderweiter Anordnung des Bezirksrats — nach 
den einzelnen Orten getrennt anzulegen. 
Die Aufstellung der Wählerlisten wird vom Ministerium des Innern 
gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Tages der Wahl (§ 37 Absatz 2 
der Verfassungsurkunde) angeordnet. 
5 32. In der Wählerliste sind die Wahlberechtigten nach Zu= und 
Vornamen, Alter, Beruf oder Gewerbe und Wohnort in alphabetischer 
Reihenfolge einzutragen. 
In größeren Gemeinden dürfen die Wählerlisten auch in der Art 
angefertigt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge 
ihrer Namen, innerhalb derselben die Häuser nach ihrer Nummer und 
nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alphabetisch geordnet werden. 
Auch die aus dem Beurlaubtenstand zum aktiven Militärdienst ein- 
berufenen Personen, sowie die Militärbeamten sind in die Wählerlisten 
einzutragen, nicht aber sonstige zum aktiven Heere gehörige Militär= 
personen. 
Die Wähler sind in die Wählerliste desjenigen Wahlbezirks einzu- 
tragen, in welchem sie wohnen. Niemand kann in zwei Wahlbezirken 
wählen; wer im Großherzogtum mehr als einen Wohnsitz hat, ist in die 
Wählerliste an demjenigen Ort einzutragen, an welchem er zur staat-
	        
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