Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. 235
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Soweit nach Bestimmung der Landesgesetze einzelne Zweige
der öffentlichen Armenpflege den Landarmenverbänden übertragen
sind, gehen auf diese die Rechte und Pflichten der Ortsarmen-
verbände über.
l 33.
Wird ein Deutscher, der keinen Unterstützungswohnsitz hat,
auf Verlangen einer ausländischen Staatsbehörde oder auf Antrag
eines Konsuls oder Gesandten des Reichs aus dem Ausland über-
nommen, so liegt, wenn bei der Ubernahme der Fall der Hilfs-
bedürftigkeit vorhanden ist oder innerhalb sieben Tagen nachher
eintritt, die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Unter-
stützung beziehungsweise zur Üübernahme des Hilfsbedürftigen dem-
jenigen Bundesstaat ob, innerhalb dessen der Hilfsbedürftige seinen
letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat, mit der Maßgabe, daß
es jedem Bundesstaat überlassen bleibt, im Wege der Landesgesetz-
gebung diese Verpflichtung auf seine Armenverbände zu über-
tragen.
« §34.
Muß ein Ortsarmenverband einen hilfsbedürftigen Deutschen,
welcher innerhalb desselben seinen Unterstützungswohnsitz nicht hat,
unterstützen, so hat der Ortsarmenverband zunächst eine vollständige
Vernehmung des Unterstützten über seine Heimats-, Familien= und
Aufenthaltsverhältnisse zu bewirken, und sodann den Anspruch aüf
Erstattung der aufgewendeten beziehungsweise aufzuwendenden Kosten S. 259
bei Vermeidung des Verlustes dieses Anspruchs binnen sechs Mo-
naten nach begonnener Unterstützung bei dem vermeintlich ver-
pflichteten Armenverbande mit der Anfrage anzumelden, ob der
Anspruch anerkannt wird.
IIst der verpflichtete Armenverband nicht zu ermitteln, so hat
die Anmeldung behufs Wahrung des erhobenen Erstattungsan-
spruchs innerhalb der oben normierten Frist von sechs Monaten
bei der zuständigen vorgesetzten Behörde des beteiligten Armen-
verbandes zu erfolgen.
Ist nach der Ansicht des unterstützenden Ortsarmenverbandes
der Fall dazu angetan, dem Unterstützten die Fortsetzung des
Aufenthalts nach § 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom
1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55 ff.) zu versagen, und
will der Ortsarmenverband von der bezüglichen Befugnis Gebrauch
machen. so ist dies in der Benachrichtigung ausdrücklich zu be-
merken.