S. 390.
236 Anunlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsttz.
/ 35.
Geht auf die erlassene Anzeige innerhalb vierzehn Tagen
nach dem Empfange derselben eine zustimmende Antwort des in
Anspruch genommenen Armenverbandes nicht ein, so gilt dies einer
Ablehnung des Anspruchs gleich.
∆36.
Jeder Armenverband ist berechtigt, seine Ansprüche gegen
einen anderen Armenverband auf dem durch dieses Gesetz bezeich-
neten Wege selbständig und unmittelbar vor den zur Entscheidung
sowie zur Vollstreckung derselben berufenen Behörden zu verfolgen.
5 37.
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die
öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger werden, wenn die streiten-
den Teile einem und demselben Bundesstaat angehören, auf dem
durch die Landesgesetze vorgeschriebenen Wege entschieden.
Gehören die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundes-
staaten an, so finden die nachfolgenden Vorschriften der I# 38 bis
51 dieses Gesetzes Anwendung.
( 38.
Lehnt ein Armenverband den gegen ihn erhobenen Anspruch
auf Erstattung der Kosten oder auf Übernahme eines Hilfsbe-
dürftigen ab, so wird auf Antrag desjenigen Armenverbandes,
welcher die öffentliche Unterstützung vorläufig zu gewähren genötigt
ist, über den erhobenen Anspruch im Verwaltungswege durch die-
jenige Spruchbehörde entschieden, welche dem in Anspruch ge-
nommenen Armenverbande vorgesetzt ist.
Die Zuständigkeit, den Instanzenzug sowie das Verfahren
regelt innerhalb jedes Bundesstaats, vorbehaltlich der Vorschriften
dieses Gesetzes, die Landesgesetzgebung.
1833.
Die zur Entscheidung zuständigen Landesbehörden sind befugt,
Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und
Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den
angelretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben.
"6ä40.
Die Entscheidung erfolgt durch schriftlichen, mit Gründen ver-
sehenen Beschluß; sofern dabei für den in Anspruch genommenen