Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. 237
Armenverband eine Verpflichtung zur Übernahme eines Hilfsbe-
dürftigen (§ 31) begründet ist, muß dies in dem Beschluß aus-
drücklich ausgesprochen werden.
W41.
Soweit die Organisation oder örtliche Abgrenzung der ein-
zelnen Armenverbände Gegenstand des Streites ist, bewendet es
endgültig bei der Entscheidung der höchsten landesgesetzlichen In-
stanz. Im übrigen findet gegen deren Entscheidung nur die Be-
rufung an das Bundesamt für das Heimatwesen statt.
42.
Das Bundesamt für das Heimatwesen ist eine ständige und
kollegiale Behörde, welche ihren Sitz in Berlin hat.
Es besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Mit-
gliedern. Der Vorsitzende sowie die letzteren werden auf Vorschlag
des Bundesrats vom Bundespräsidium auf Lebenszeit ernannt.
Der Vorsitzende sowohl, als auch mindestens die Hälfte der Mit-
glieder muß die Qualifikation zum höheren Richteramt im Staate
ihrer Angehörigkeit besitzen.
(43.
Bezüglich der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bundes-
amts gelten bis zum Erlasse besonderer bundesgesetzlicher Vor-
schriften die Bestimmungen der öh 23 bis 26 des Gesetzes, be-
treffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofs für Handels-
sachen, vom 12. Juni 1869 mit der Maßgabe, daß
1. an Stelle des Plenums des Oberhandelsgerichts das Ple-
num des Bundesamts tritt, und daß im Falle des 925
a. a. O. die Verrichtungen des Staatsanwalts und des
Untersuchungsrichters von je einem Mitgliede des Königlich
Preußischen Kammergerichts zu Berlin, welches der Bun-
deskanzler ernennt, wahrgenommen werden,
2. bezüglich der Höhe der Pensionen die Vorschriften in An-
wendung kommen, welche darüber in demjenigen Bundes-
staate gelten, aus dessen Dienste das Mitglied des Bundes-
amts berufen ist.
6 44.
Zur Abfassung einer gültigen Entscheidung des Bundesamts
gehört die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, von denen
mindestens Eines die im § 42 vorgeschriebene richterliche Quali-
fikation haben muß.
S. 391