und wird von ihnen einhellig vertreten, wie man sich
durch einen Blick in ihre Werke überzeugen kann. Von
dieser Lehre ist daher auszugehen; sie ist für das katholische
Gewissen verbindlich.
Die rechte Absicht ist ein moralisches, nicht ein rechtliches
Erfordernis. Sie hat eine innere und eine äußere
Seite. Jene besteht in einer Willensrichtung, die aus
einem sittlich guten Beweggrund entspringt, von unreiner
Leidenschaft frei ist und auf einen sittlich guten
Gegenstand gewandt ist. Sie bildet die moralische Stimmung,
über die als einen bloß inneren Vorgang jeder
mit seinem persönlichen Gewissen ins reine zu kommen
hat, und die deshalb hier außer Betracht bleiben kann.
Nach der äußeren Seite kommt die rechte Absicht nun
gerade in der Aufstellung der Kriegsziele zur Erscheinung,
in diesen kristallisiert sie sich zu Bestimmten
und Greifbarem. Daraus folgt, daß die Ziele auf der
Wage der Gerechtigkeit gewogen werden wollen, um
ihre Vollwichtigkeit in sittlicher Beziehung zu erweisen.
Nun ist es aber klar, daß die Gerechtigkeit der
Ziele in innerem Zusammenhange steht mit der Gerechtigkeit
des Kriegsgrundes, weil eben Grund und
Ziel ihrem Begriffe nach in einem einander entsprechenden
Verhältnisse stehen. Aus dem Kriegsgrunde geht
das Kriegsziel genetisch hervor. Jedoch würde es eine
unrichtige Folgerung sein, wenn man behaupten wollte,
beide Dinge müßten sich nun auch inhaltlich vollkommen
decken, so daß der Zweck des Krieges nur einfach die
Beseitigung des Kriegsgrundes sein dürfte. Vielmehr
hat der Zweck auch alle jene Mittel zu umfassen, die
geeignet sind, eine Wiederkehr derjenigen Dinge zu