Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 259
sonstige für den amtlichen Gebrauch bestimmte Lokalitäten sofort
geräumt werden.
8 10.
Jeder Reichsbeamte hat die Verpflichtung, das ihm übertragene
Amt der Verfassung und den Gesetzen entsprechend gewissenhaft
wahrzunehmen und durch sein Verhalten in und außer dem Amte
der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen.
11.
Über die vermöge seines Amtes ihm bekannt gewordenen An-
gelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich
oder von seinem Vorgesetzten vorgeschrieben ist, hat der Beamte
Verschwiegenheit zu beobachten, auch nachdem das Dienstverhältnis
aufgelöst ist.
12.
Bevor ein Reichsbeamter als Sachverständiger ein außer-
gerichtliches Gutachten abgibt, hat derselbe dazu die Genehmigung
seiner vorgesetzten Behörde einzuholen.
Ebenso haben Reichsbeamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste
find, ihr Zeugnis in betreff derjenigen Tatsachen, auf welche die Ver-
pflichtung zur Amtsverschwiegenheit sich bezieht, insoweit zu verweigern,
als sie nicht dieser Verpflichtung in dem einzelnen Falle durch die
ihnen vorgesetzte oder zuletzt vorgesetzt gewesene Dienstbehörde ent-
bunden sind.
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13.
Jeder Reichsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen
Handlungen verantwortlich 1.
14.
Die Vorschriften über den Urlaub der Reichsbeamten und
deren Stellvertretung werden vom Kaiser erlassen.
In Krankheitsfällen sowie in solchen Abwesenheitsfällen, zu
denen die Beamten eines Urlaubs nicht bedürfen (Reichsverfassung
Artikel 21), findet ein Abzug vom Gehalte nicht statt. Die Stell= S. 24
vertretungskosten fallen der Reichskasse zur Last.
Ein Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub
von seinem Amte entfernt hält oder den erteilten Urlaub über-
schreitet, ist, wenn ihm nicht besondere Entschuldigungsgründe zur
Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines Dienst-
einkommens verlustig. « « «"«
1 Vgl. das „Gesetz über die Haftun i eine
Beamten v. 22. 19% eErsc be 11 zass Geichs für sein
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