260 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
f5.
Die vom Kaiser angestellten Beamten dürfen Titel, Ehren-
zeichen, Geschenke, Gehaltsbezüge oder Remunerationen von anderen
Riegenten oder Regierungen nur mit Genehmigung des Kaisers an-
nehmen.
Zur Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug
auf sein Amt bedarf jeder Reichsbeamte der Genehmigung der
obersten Reichsbehörde.
16.
Kein Reichsbeamter darf ohne vorgängige Genehmigung der
obersten Reichsbehörde ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung,
mit welcher eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, über-
nehmen oder ein Gewerbe betreiben. Dieselbe Genehmigung ist zu
dem Eintritt eines Reichsbeamten in den Vorstand, Verwaltungs-
oder Aufsichtsrat einer jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft er-
forderlich. Sie darf jedoch nicht erteilt werden, sofern die Stelle
mittelbar oder unmittelbar mit einer Remuneration verbunden ist.
Die erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Auf Wahlkonsuln und einstweilen in den Ruhestand versetzte
Beamte finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
& 17.
Titel, Rang und Uniform der Reichsbeamten werden durch
Kaiserliche Verordnung bestimmt.
18.
Die Höhe der den Reichsbeamten bei dienstlicher Beschäftigung
außerhalb ihres Wohnorts zustehenden Tagegelder und Fuhrkosten,
imgleichen der Betrag der bei Versetzungen derselben zu vergütenden
Umzugskosten wird durch eine im Einvernehmen mit dem Bundes-
rate zu erlassende Verordnung des Kaisers geregelt.
19.
Auf die Rechtsverhältnisse der aktiven und der aus dem Dienste
geschiedenen Reichsbeamten, über welche nicht durch Reichsgesetz
Bestimmung getroffen ist, finden diejenigen gesetzlichen Vorschriften
Anwendung, welche an ihren Wohnorten für die aktiven beziehungs-
weise für die aus dem Dienste geschiedenen Staatsbeamten gelten.
Für diejenigen Reichsbeamten, deren Wohnort außerhalb der Bundes-
staaten sich befindet, kommen hinsichtlich dieser Rechtsverhältnisse vor
S. 269.] deutschen Behörden die gesetzlichen Bestimmungen ihres Heimats-