Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

260 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 
  
f5. 
Die vom Kaiser angestellten Beamten dürfen Titel, Ehren- 
zeichen, Geschenke, Gehaltsbezüge oder Remunerationen von anderen 
Riegenten oder Regierungen nur mit Genehmigung des Kaisers an- 
nehmen. 
Zur Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug 
auf sein Amt bedarf jeder Reichsbeamte der Genehmigung der 
obersten Reichsbehörde. 
16. 
Kein Reichsbeamter darf ohne vorgängige Genehmigung der 
obersten Reichsbehörde ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, 
mit welcher eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, über- 
nehmen oder ein Gewerbe betreiben. Dieselbe Genehmigung ist zu 
dem Eintritt eines Reichsbeamten in den Vorstand, Verwaltungs- 
oder Aufsichtsrat einer jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft er- 
forderlich. Sie darf jedoch nicht erteilt werden, sofern die Stelle 
mittelbar oder unmittelbar mit einer Remuneration verbunden ist. 
Die erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
Auf Wahlkonsuln und einstweilen in den Ruhestand versetzte 
Beamte finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
& 17. 
Titel, Rang und Uniform der Reichsbeamten werden durch 
Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
18. 
Die Höhe der den Reichsbeamten bei dienstlicher Beschäftigung 
außerhalb ihres Wohnorts zustehenden Tagegelder und Fuhrkosten, 
imgleichen der Betrag der bei Versetzungen derselben zu vergütenden 
Umzugskosten wird durch eine im Einvernehmen mit dem Bundes- 
rate zu erlassende Verordnung des Kaisers geregelt. 
19. 
Auf die Rechtsverhältnisse der aktiven und der aus dem Dienste 
geschiedenen Reichsbeamten, über welche nicht durch Reichsgesetz 
Bestimmung getroffen ist, finden diejenigen gesetzlichen Vorschriften 
Anwendung, welche an ihren Wohnorten für die aktiven beziehungs- 
weise für die aus dem Dienste geschiedenen Staatsbeamten gelten. 
Für diejenigen Reichsbeamten, deren Wohnort außerhalb der Bundes- 
staaten sich befindet, kommen hinsichtlich dieser Rechtsverhältnisse vor 
S. 269.] deutschen Behörden die gesetzlichen Bestimmungen ihres Heimats-
	        
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