262 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
des Gesetzes vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) unter-
liegt.
23.
Versetung in Jeder Reichsbeamte muß die Versetzung in ein anderes Amt
Amt. von nicht geringerem Range und etatsmäßigem Diensteinkommen
mit Vergütung der vorschriftsmäßigen Umzugskosten sich gefallen
lassen, wenn es das dienstliche Bedürfnis erfordert.
S. Ro. Als eine Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen,
wenn die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen
wird oder die Ortszulage oder endlich die Beziehung der für Dienst-
unkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten fortfällt.
∆#24.
Einstweilige Jeder Reichsbeamte kann unter Bewilligung des gesetzlichen
sehung in Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden, wenn
stand. das von ihm verwaltete Amt infolge einer Umbildung der Reichs-
behörden aufhört.
25
Außer dem im 65 24 bezeichneten Falle können durch Kaiserliche
Verfügung die nachbenannten Beamten jederzeit mit Gewährung
des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt
werden: der Reichskanzler, die Staatssekretäre, die Unterstaatssekretäre,
Direktoren und Abteilungschefs in den dem Reichskanzler unmittel-
bar unterstellten obersten Reichsbehörden, in der Reichskanzlei und
in den Ministerien, die vortragenden Räte und etatsmäßigen Hilfs-
arbeiter in der Reichskanzlei und im Auswärtigen Amte, die Militär-
und Marine-Intendanten, die Ressortdirektoren für Schiffbau und
die Ressortdirektoren für Maschinenbau in der Kaiserlichen Marine,
die Vorsteher der diplomatischen Missionen und der Konsulate sowie
die Legationssekretäre.
/ 26.
Das Wartegeld beträgt drei Vierteile des bei Berechnung der
Pension zu Grunde zu legenden Diensteinkommens.
Der Jahresbetrag ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung
durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
Des Wartegeld beträgt höchstens 12000 Mark. Hat der
Beamte indessen zur Zeit seiner einstweiligen Versetzung in den
Ruhestand bereits eine höhere Pension erdient, so erhält er ein
Wartegeld in Höhe der zu diesem Zeitpunkt erdienten Pension.