Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

262 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 
  
des Gesetzes vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) unter- 
liegt. 
23. 
Versetung in Jeder Reichsbeamte muß die Versetzung in ein anderes Amt 
Amt. von nicht geringerem Range und etatsmäßigem Diensteinkommen 
mit Vergütung der vorschriftsmäßigen Umzugskosten sich gefallen 
lassen, wenn es das dienstliche Bedürfnis erfordert. 
S. Ro. Als eine Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, 
wenn die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen 
wird oder die Ortszulage oder endlich die Beziehung der für Dienst- 
unkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten fortfällt. 
∆#24. 
Einstweilige Jeder Reichsbeamte kann unter Bewilligung des gesetzlichen 
sehung in Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden, wenn 
stand. das von ihm verwaltete Amt infolge einer Umbildung der Reichs- 
behörden aufhört. 
25 
Außer dem im 65 24 bezeichneten Falle können durch Kaiserliche 
Verfügung die nachbenannten Beamten jederzeit mit Gewährung 
des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt 
werden: der Reichskanzler, die Staatssekretäre, die Unterstaatssekretäre, 
Direktoren und Abteilungschefs in den dem Reichskanzler unmittel- 
bar unterstellten obersten Reichsbehörden, in der Reichskanzlei und 
in den Ministerien, die vortragenden Räte und etatsmäßigen Hilfs- 
arbeiter in der Reichskanzlei und im Auswärtigen Amte, die Militär- 
und Marine-Intendanten, die Ressortdirektoren für Schiffbau und 
die Ressortdirektoren für Maschinenbau in der Kaiserlichen Marine, 
die Vorsteher der diplomatischen Missionen und der Konsulate sowie 
die Legationssekretäre. 
  
/ 26. 
Das Wartegeld beträgt drei Vierteile des bei Berechnung der 
Pension zu Grunde zu legenden Diensteinkommens. 
Der Jahresbetrag ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung 
durch drei sich volle Markbeträge ergeben. 
Des Wartegeld beträgt höchstens 12000 Mark. Hat der 
Beamte indessen zur Zeit seiner einstweiligen Versetzung in den 
Ruhestand bereits eine höhere Pension erdient, so erhält er ein 
Wartegeld in Höhe der zu diesem Zeitpunkt erdienten Pension.
	        
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