Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.  265

 

37.

Die  unter  dem  Vorbehalte  des  Widerrufs  oder  der  Kündigung
angestellten  Beamten  haben  einen  Anspruch  auf  Pension  nach  Maßgabe
  dieses  Gesetzes  nur  dann,  wenn  sie  eine  in  den  Besoldungs-Etats
  aufgeführte  Stelle  bekleiden;  es  kann  ihnen  jedoch,  wenn  sie
eine  solche  Stelle  nicht  bekleiden,  bei  ihrer  Versetzung  in  den  Rühestand
  eine  Pension  bis  auf  Höhe  der  durch  dieses  Gesetz  bestimmten
Sätze  bewilligt  werden.

/l  38.

Reichsbeamte,  deren  Zeit  und  Kräfte  durch  die  ihnen  übertragenen
  Geschäfte  nur  nebenbei  in  Anspruch  genommen,  oder  welche
ausdrücklich  nur  auf  eine  bestimmte  Zeit  oder  für  ein  seiner  Natur
nach  vorübergehendes  Geschäft  angenommen  werden,  erwerben  keinen
Anspruch  auf  eine  Pension  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes.

Darüber,  ob  eine  Dienststellung  eine  solche  ist,  daß  sie  die
Zeit  und  die  Kräfte  eines  Beamten  nur  nebenbei  in  Anspruch
nimmt,  entscheidet  bei  der  Dienstübertragung  die  dem  Beamten  vorgesetzte
  Dienstbehörde.

5  39.  S.  253.

Wird  außer  dem  im  §  36  bezeichneten  Falle  ein  Beamter
vor  Vollendung  des  zehnten  Dienstjahrs  dienstunfähig  und  deshalb
in  den  Ruhestand  versetzt,  so  kann  demselben  bei  vorhandener  Bedürftigkeit
  durch  Beschluß  des  Bundesrats  eine  Pension  entweder
auf  bestimmte  Zeit  oder  lebenslänglich  bewilligt  werden.

40.

Hat  der  in  den  Ruhestand  oder  in  den  einstweiligen  Ruhe-Anspruch  am
stand  versetzte  Beamte  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  im  Auslande,
so  sind  demselben  die  Kosten  des  Umzugs  nach  dem  innerhalb  des
Reichs  von  ihm  gewählten  Wohnorte  zu  gewähren.

&  41.

Die  Pension  beträgt  bei  vollendeter  zehnjähriger  oder  kürzerer  Vetrag  der
Dienstzeit  2/%0  und  steigt  nach  vollendetem  zehnten  Dienstjahre  mit  Venkton.
jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre  bis  zum  vollendeten  dreißigsten
  Dienstiahr  um  ½0  und  von  da  ab  um  1/120  des  in  den
9  42  bis  44  bestimmten  Diensteinkommens.

Über  den  Betrag  von  45/80  dieses  Einkommens  hinaus  findet
eine  Steigerung  nicht  statt.

In  dem  im  5  39  erwähnten  Falle  beträgt  die  Pension  höchstens
3%/0  des  vorbezeichneten  Diensteinkommens.