Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

G. 256. 
268 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 
  
4. eine praktische Beschäftigung außerhalb des Dienstes des 
Reichs oder eines Bundesstaats ausübte, insofern und 
insoweit diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstellung 
in einem Reichs= oder unmittelbaren Staatsamte behufs 
der technischen Ausbildung in den Prüfungsvorschriften 
ausdrücklich angeordnet ist. 
Im Falle der Nr. 2 wird die Dienstzeit nach den für die 
Berechnung der Dienstzeit im Reichsdienste gegebenen Bestimmungen 
berechnet. 
7. 
Der Zivildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militärdienstes 
hinzugerechnet. 
48. 
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebens- 
jahrs fällt, bleibt außer Berechnung. 
Nur im Kriegsfalle wird die Militärdienstzeit vom Beginne 
des Krieges, beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges 
vom Tage des Eintritts ab gerechnet. 
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage 
einer angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis 
zum Tage der Demobilmachung. 
(49. 
Für jeden Krieg, an welchem ein Beamter im Reichsheer, in 
der Kaiserlichen Marine oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen 
oder in der bewaffneten Macht eines Bundesstaats teilgenommen 
hat, wird zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr (Kriegs- 
jahr) hinzugerechnet; jedoch ist für mehrere in ein Kalenderjahr 
fallende Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig. 
Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter 
welchen Voraussetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere 
Kriegsjahre anzurechnen sind, welche militärische Unternehmung als 
ein Krieg im Sinne dieses Gesetzes anzusehen und welche Zeit als 
Kriegszeit zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder] De- 
mobilmachung stattgefunden hat, dafür ist die nach § 17 des Offiier- 
pensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 in jedem Falle ergehende Be- 
stimmung des Kaisers maßgebend. Für die Vergangenheit bewendet 
es bei den hierüber in den einzelnen Bundesstaaten getroffenen 
Bestimmungen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.