Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 269 
  
/ 50. 
Inwieweit die Zeit eines Festungsarrestes oder einer Kriegs- 
gefangenschaft angerechnet werden könne, ist nach den für die 
Pensionierung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiser- 
lichen Marine geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu bemessen. 
s51. 
Den Beamten, welche in außereuropäischen Ländern eine 
längere als einjährige Verwendung gefunden haben, wird die da- 
selbst zugebrachte Dienstzeit bei Verwendung in Ost= und Mittel- 
60 asien, Mittel- und Südamerika bei der Pensionierung doppelt in 
Anrechnung gebracht. 
Bei Verwendung von Beamten in anderen außereuropäischen 
Ländern als den vorbezeichneten ist es dem Beschlusse des Bundes- 
rats vorbehalten, dem Vorstehenden entsprechende Bestimmungen 
zu treffen. 
l52. 
Mit Genehmigung des Bundesrats kann nach Maßgabe der 
Bestimmungen in den öß 45 bis 49 die Zeit angerechnet werden, 
während welcher ein Beamter 
1. sei es im In= oder Ausland als Sachwalter oder Notar 
fungirt, im Gemeinde-, Kirchen= oder Schuldienst oder im 
Dienste einer landesherrlichen Haus= oder Hofverwaltung 
sich befunden, oder 
2. im Dienste eines dem Reiche nicht angehörigen Staates 
gestanden hat, oder 
3. außerhalb des Dienstes des Reichs oder eines Bundes- 
staats praktisch beschäftigt gewesen ist, insofern und in- 
soweit diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstellung 
in einem Reichs= oder unmittelbaren Staatsamte her- 
kömmlich war, 
4. vor seiner Anstellung ununterbrochen im privatrechtlichen 
Vertragsverhältnis eines Dienstverpflichteten dem Reiche 
oder einem Bundesstaate gegen unmittelbare Bezahlung 
aus der Reichs= oder einer Staatskasse Dienste geleistet 
hat, insofern er mit Aussicht auf dauernde Verwendung 
ständig und hauptsächlich mit den Dienstverrichtungen 
eines Beamten betraut gewesen ist und diese Beschäftigung 
zu seiner Anstellung geführt hat.
	        
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