Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 269
/ 50.
Inwieweit die Zeit eines Festungsarrestes oder einer Kriegs-
gefangenschaft angerechnet werden könne, ist nach den für die
Pensionierung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiser-
lichen Marine geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu bemessen.
s51.
Den Beamten, welche in außereuropäischen Ländern eine
längere als einjährige Verwendung gefunden haben, wird die da-
selbst zugebrachte Dienstzeit bei Verwendung in Ost= und Mittel-
60 asien, Mittel- und Südamerika bei der Pensionierung doppelt in
Anrechnung gebracht.
Bei Verwendung von Beamten in anderen außereuropäischen
Ländern als den vorbezeichneten ist es dem Beschlusse des Bundes-
rats vorbehalten, dem Vorstehenden entsprechende Bestimmungen
zu treffen.
l52.
Mit Genehmigung des Bundesrats kann nach Maßgabe der
Bestimmungen in den öß 45 bis 49 die Zeit angerechnet werden,
während welcher ein Beamter
1. sei es im In= oder Ausland als Sachwalter oder Notar
fungirt, im Gemeinde-, Kirchen= oder Schuldienst oder im
Dienste einer landesherrlichen Haus= oder Hofverwaltung
sich befunden, oder
2. im Dienste eines dem Reiche nicht angehörigen Staates
gestanden hat, oder
3. außerhalb des Dienstes des Reichs oder eines Bundes-
staats praktisch beschäftigt gewesen ist, insofern und in-
soweit diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstellung
in einem Reichs= oder unmittelbaren Staatsamte her-
kömmlich war,
4. vor seiner Anstellung ununterbrochen im privatrechtlichen
Vertragsverhältnis eines Dienstverpflichteten dem Reiche
oder einem Bundesstaate gegen unmittelbare Bezahlung
aus der Reichs= oder einer Staatskasse Dienste geleistet
hat, insofern er mit Aussicht auf dauernde Verwendung
ständig und hauptsächlich mit den Dienstverrichtungen
eines Beamten betraut gewesen ist und diese Beschäftigung
zu seiner Anstellung geführt hat.