Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

270 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 
  
53. 
Nohwe der Zum Erweise der Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung in 
anfähigkeit, den Ruhestand nachsuchenden Reichsbeamten ist die Erklärung der 
demselben unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde erforderlich, daß 
sie nach pflichtmäßigem Ermessen den Beamten für unfähig halte, 
seine Amtspflichten ferner zu erfüllen. 
S. 227. Inwieweit andere Beweismittel zu erfordern oder der Er- 
klärung der unmittelbar vorgesetzten Behörde entgegen für aus- 
reichend zu erachten sind, hängt von dem Ermessen der über die 
Versetzung in den Ruhestand entscheivenden Behörde ab. 
54. 
Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte dem 
Antrag eines Beamten auf Versetzung in den Ruhestand statt- 
zugeben ist, sowie ob und welche Pension demselben zusteht, erfolgt 
durch die oberste Reichsbehörde, welche die Befugnis zu solcher 
Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen kann. Bei 
denjenigen Beamten, welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten 
haben, ist die Genehmigung des Kaisers zur Versetzung in den 
Ruhestand erforderlich. 
55. 
Sahlbarkeit Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf den 
*sen. Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Reichsbeamten ein 
früherer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Ablaufe des Viertel- 
jahrs ein, welches auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten 
die Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand und die 
Höhe der ihm etwa zustehenden Pension (5 54) bekannt gemacht 
worden ist. 
56. 
Die Pensionen werden vierteljährlich im voraus gezahlt. 
57. 
rung. Das Recht auf den Bezug der Pension ruht: 
re 1. wenn ein Pensionär das deutsche Indigenat verliert. bis 
5 zu etwaiger Wiedererlangung desselben; 
2. wenn und so lange ein Pensionär im Reichs= oder im 
Staatsdienst ein Diensteinkommen bezieht, insoweit, als 
der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzu- 
rechnung der Pension den Betrag des von dem Beamten vor 
der Pensionierung bezogenen Diensteinkommens übersteigt.
	        
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