270 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
53.
Nohwe der Zum Erweise der Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung in
anfähigkeit, den Ruhestand nachsuchenden Reichsbeamten ist die Erklärung der
demselben unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde erforderlich, daß
sie nach pflichtmäßigem Ermessen den Beamten für unfähig halte,
seine Amtspflichten ferner zu erfüllen.
S. 227. Inwieweit andere Beweismittel zu erfordern oder der Er-
klärung der unmittelbar vorgesetzten Behörde entgegen für aus-
reichend zu erachten sind, hängt von dem Ermessen der über die
Versetzung in den Ruhestand entscheivenden Behörde ab.
54.
Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte dem
Antrag eines Beamten auf Versetzung in den Ruhestand statt-
zugeben ist, sowie ob und welche Pension demselben zusteht, erfolgt
durch die oberste Reichsbehörde, welche die Befugnis zu solcher
Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen kann. Bei
denjenigen Beamten, welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten
haben, ist die Genehmigung des Kaisers zur Versetzung in den
Ruhestand erforderlich.
55.
Sahlbarkeit Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf den
*sen. Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Reichsbeamten ein
früherer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Ablaufe des Viertel-
jahrs ein, welches auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten
die Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand und die
Höhe der ihm etwa zustehenden Pension (5 54) bekannt gemacht
worden ist.
56.
Die Pensionen werden vierteljährlich im voraus gezahlt.
57.
rung. Das Recht auf den Bezug der Pension ruht:
re 1. wenn ein Pensionär das deutsche Indigenat verliert. bis
5 zu etwaiger Wiedererlangung desselben;
2. wenn und so lange ein Pensionär im Reichs= oder im
Staatsdienst ein Diensteinkommen bezieht, insoweit, als
der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzu-
rechnung der Pension den Betrag des von dem Beamten vor
der Pensionierung bezogenen Diensteinkommens übersteigt.