Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 271
Als Reichs= oder Staatsdienst im Sinne dieser
Vorschrift gilt neben dem Militärdienste jede Anstellung
oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft
eines Beamten im Reichs-, Staats= oder Kommunal=
dienste, bei den Versicherungsanstalten für die Invaliden=
versicherung, bei ständischen oder solchen Instituten, welche
ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, eines Bundes-
staats oder einer Gemeinde unterhalten werden.
Bei Berechnung des früheren und des neuen Dienst-
einkommens find diejenigen Beträge, welche für die Be-
streitung von Dienstaufwands= oder Repräsentationskosten
sowie zur Entschädigung für außergewöhnliche Teuerungs-
verhältnisse gewährt werden, und die Ortszulagen der
Auslandsbeamten nicht in Ansatz zu bringen; die Dienst-
wohnung ist mit dem pensionsfähigen oder sonst hierfür
festgesetzten Werte, der Wohnungssgeldzuschuß oder eine dem= S. uus.
entsprechende Zulage mit dem pensionsfähigen Betrag oder,
sofern er nicht pensionsfähig ist, mit dem Durchschnitts-
satz anzurechnen. Ist jedoch bei dem nenuen Dienst-
einkommen der wirkliche Betrag des Wohnungsgeldzuschusses
oder der Zulage geringer, so ist nur dieser anzurechnen.
658.
Ein Pensionär, welcher in eine an sich zur Pension be-
rechtigende Stellung des Reichsdienstes wieder eingetreten ist (§ 57
Nr. 2), erwirbt für den Fall des Zurücktretens in den Ruhestand
den Anspruch auf Gewährung einer nach Maßgabe seiner nun-
mehrigen verlängerten Dienstzeit und des in der neuen Stellung
bezogenen Diensteinkommens berechneten Pension nur dann, wenn
die neu hinzutretende Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat.
Neben einer hiernach neu berechneten Pension ist die alte
Pension nur bis zur Erreichung desjenigen Pensionsbetrags zu
zahlen, welcher sich für die Gesamtdienstzeit aus dem der Fest-
setzung der alten Pension zu Grunde gelegten Diensteinkommen ergibt.
659.
Erdient ein Pensionär außerhalb des Reichsdienstes in einer
der im 5 57 Nr. 2 bezeichneten Stellen eine Pension, so ist neben
ihr die Reichspension nur bis zur Erreichung des im § 58 Abf. 2
angegebenen Betrags zu zahlen.