Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

274 Anlage! 11. « Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 
  
/ 68. 
Ist ein Beamter vor dem Zeitpunkte, mit welchem die 
Pensionsberechtigung für ihn eingetreten sein würde, dienstunfähig 
geworden, so kann er gegen seinen Willen nur unter Beobachtung 
derjenigen Formen, welche für das förmliche Disziplinarverfahren 
vorgeschrieben sind, in den Ruhestand versetzt werden. 
Wird es jedoch von der obersten Reichsbehörde mit Zustimmung 
des Bundesrats angemessen befunden, dem Beamten eine Pension 
zu dem Betrage zu bewilligen, welcher ihm bei Erreichung des vor- 
gedachten Zeitpunkts zustehen würde, so kann die Pensionierung 
desselben nach den Vorschriften der ö§ 61 bis 67 erfolgen. 
*2 
Bewilligung Hinterläßt ein Pensionär eine Witwe oder eheliche oder legi- 
fiun Himter, timierte Abkömmlinge, so wird die Pension einschließlich einer 
etwaigen auf Grund des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 
gewährten Verstümmelungszulage, Kriegszulage und Alterszulage, 
Pensionserhöhung und Tropenzulage noch für das auf den Sterbe- 
monat folgende Vierteljahr unter Anrechnung des vor dem Tode 
des Pensionärs fällig gewordenen Betrags gezahlt. Die Zahlung 
erfolgt im voraus in einer Summe. An wen vdie Zahlung erfolgt, 
bestimmt die oberste Reichsbehörde. 
Die Zahlung kann mit Genehmigung der obersten Reichs- 
behörde auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Verwandte der 
aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, 
deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Be- 
dürftigkeit hinterläßt oder wenn und soweit der Nachlaß nicht aus- 
reicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung 
zu decken. 
Die oberste Reichsbehörde kann die ihr zustehenden Befugnisse 
auf andere Behörden übertragen. 
Der über den Sterbemonat hinaus gewährte Betrag ist der 
Pfändung nicht unterworfen. 
8 70. 
Bopsitoriige Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension ge- 
thn 6 ringer als die Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden 
müssen, wenn er vor dem Erlasse dieses Gesetzes nach den damals 
für ihn geltenden Bestimmungen pensioniert worden wäre, so wird 
die letztere Pension an Stelle der ersteren bewilligt.
	        
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