274 Anlage! 11. « Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
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Ist ein Beamter vor dem Zeitpunkte, mit welchem die
Pensionsberechtigung für ihn eingetreten sein würde, dienstunfähig
geworden, so kann er gegen seinen Willen nur unter Beobachtung
derjenigen Formen, welche für das förmliche Disziplinarverfahren
vorgeschrieben sind, in den Ruhestand versetzt werden.
Wird es jedoch von der obersten Reichsbehörde mit Zustimmung
des Bundesrats angemessen befunden, dem Beamten eine Pension
zu dem Betrage zu bewilligen, welcher ihm bei Erreichung des vor-
gedachten Zeitpunkts zustehen würde, so kann die Pensionierung
desselben nach den Vorschriften der ö§ 61 bis 67 erfolgen.
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Bewilligung Hinterläßt ein Pensionär eine Witwe oder eheliche oder legi-
fiun Himter, timierte Abkömmlinge, so wird die Pension einschließlich einer
etwaigen auf Grund des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906
gewährten Verstümmelungszulage, Kriegszulage und Alterszulage,
Pensionserhöhung und Tropenzulage noch für das auf den Sterbe-
monat folgende Vierteljahr unter Anrechnung des vor dem Tode
des Pensionärs fällig gewordenen Betrags gezahlt. Die Zahlung
erfolgt im voraus in einer Summe. An wen vdie Zahlung erfolgt,
bestimmt die oberste Reichsbehörde.
Die Zahlung kann mit Genehmigung der obersten Reichs-
behörde auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Verwandte der
aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder,
deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Be-
dürftigkeit hinterläßt oder wenn und soweit der Nachlaß nicht aus-
reicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung
zu decken.
Die oberste Reichsbehörde kann die ihr zustehenden Befugnisse
auf andere Behörden übertragen.
Der über den Sterbemonat hinaus gewährte Betrag ist der
Pfändung nicht unterworfen.
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Bopsitoriige Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension ge-
thn 6 ringer als die Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden
müssen, wenn er vor dem Erlasse dieses Gesetzes nach den damals
für ihn geltenden Bestimmungen pensioniert worden wäre, so wird
die letztere Pension an Stelle der ersteren bewilligt.