Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

274  Anlage!  11.  «  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.

 

/  68.

Ist  ein  Beamter  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die
Pensionsberechtigung  für  ihn  eingetreten  sein  würde,  dienstunfähig
geworden,  so  kann  er  gegen  seinen  Willen  nur  unter  Beobachtung
derjenigen  Formen,  welche  für  das  förmliche  Disziplinarverfahren
vorgeschrieben  sind,  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.

Wird  es  jedoch  von  der  obersten  Reichsbehörde  mit  Zustimmung
des  Bundesrats  angemessen  befunden,  dem  Beamten  eine  Pension
zu  dem  Betrage  zu  bewilligen,  welcher  ihm  bei  Erreichung  des  vorgedachten
  Zeitpunkts  zustehen  würde,  so  kann  die  Pensionierung
desselben  nach  den  Vorschriften  der  ö§  61  bis  67  erfolgen.

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Bewilligung  Hinterläßt  ein  Pensionär  eine  Witwe  oder  eheliche  oder  legifiun

  Himter,  timierte  Abkömmlinge,  so  wird  die  Pension  einschließlich  einer
etwaigen  auf  Grund  des  Offizierpensionsgesetzes  vom  31.  Mai  1906
gewährten  Verstümmelungszulage,  Kriegszulage  und  Alterszulage,
Pensionserhöhung  und  Tropenzulage  noch  für  das  auf  den  Sterbemonat
  folgende  Vierteljahr  unter  Anrechnung  des  vor  dem  Tode
des  Pensionärs  fällig  gewordenen  Betrags  gezahlt.  Die  Zahlung
erfolgt  im  voraus  in  einer  Summe.  An  wen  vdie  Zahlung  erfolgt,
bestimmt  die  oberste  Reichsbehörde.

Die  Zahlung  kann  mit  Genehmigung  der  obersten  Reichsbehörde
  auch  dann  stattfinden,  wenn  der  Verstorbene  Verwandte  der
aufsteigenden  Linie,  Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder,
deren  Ernährer  er  ganz  oder  überwiegend  gewesen  ist,  in  Bedürftigkeit
  hinterläßt  oder  wenn  und  soweit  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,
  um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung
zu  decken.

Die  oberste  Reichsbehörde  kann  die  ihr  zustehenden  Befugnisse
auf  andere  Behörden  übertragen.

Der  über  den  Sterbemonat  hinaus  gewährte  Betrag  ist  der
Pfändung  nicht  unterworfen.

8  70.
Bopsitoriige  Ist  die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  bemessene  Pension  gethn

  6  ringer  als  die  Pension,  welche  dem  Beamten  hätte  gewährt  werden
müssen,  wenn  er  vor  dem  Erlasse  dieses  Gesetzes  nach  den  damals
für  ihn  geltenden  Bestimmungen  pensioniert  worden  wäre,  so  wird

die  letztere  Pension  an  Stelle  der  ersteren  bewilligt.