Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 277 
  
scheidung darüber vorbehalten, ob außerdem ein Disziplinarverfahren 
einzuleiten oder fortzusetzen sei. 
879. 
Spricht das Gesetz bei Dienstvergehen, welche Gegenstand 
eines Disziplinarverfahrens werden, die Verpflichtung zur Wieder- 
erstattung oder zum Schadensersatz oder eine sonstige zivilrechtliche 
Verpflichtung aus, so gehört die Klage der Beteiligten vor das 
Zivilgericht. Die Befugnis der vorgesetzten Behörde, einen Beamten 
zur Erstattung eines widerrechtlich erhobenen oder vorenthaltenen 
Wertbetrags anzuhalten, wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 
18 80. S. 263. 
Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen Daeslben, 
die ihm untergeordneten Reichsbeamten befugt. verfahren. 
65 81. 
Geldstrafen können 
1. von der obersten Reichsbehörde gegen alle Reichsbeamte, 
und zwar bis zum höchsten zulässigen Betrage (§ 74 Nr. 3), 
2. von den derselben unmittelbar untergeordneten Behörden 
und Vorstehern von Behörden bis zum Betrage von 
dreißig Mark, 
3. von den den letzteren untergeordneten Behörden und Vor- 
stehern von Behörden bis zum Betrage von neun Mark 
verhängt werden. 
g 82. 
Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beamten 
Gelegenheit zu geben, sich über die ihm zur Last gelegte Verletzung 
seiner amtlichen Pflichten zu verantworten. 
Die Verhängung der Ordnungsstrafen erfolgt unter Angabe 
der Gründe durch schriftliche Verfügung oder zu Protekoll. 
Ist eine Geldstrafe für den Fall der Nichterledigung einer 
speziellen dienstlichen Verfügung binnen einer bestimmten Frist an- 
gedroht, so kann nach Ablauf der Frist die Gelostrafe ohne weiteres 
festgesetzt werden. 
63. 
Gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen findet nur Be- 
schwerde im Instanzenzuge statt.
	        
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