Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 277
scheidung darüber vorbehalten, ob außerdem ein Disziplinarverfahren
einzuleiten oder fortzusetzen sei.
879.
Spricht das Gesetz bei Dienstvergehen, welche Gegenstand
eines Disziplinarverfahrens werden, die Verpflichtung zur Wieder-
erstattung oder zum Schadensersatz oder eine sonstige zivilrechtliche
Verpflichtung aus, so gehört die Klage der Beteiligten vor das
Zivilgericht. Die Befugnis der vorgesetzten Behörde, einen Beamten
zur Erstattung eines widerrechtlich erhobenen oder vorenthaltenen
Wertbetrags anzuhalten, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
18 80. S. 263.
Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen Daeslben,
die ihm untergeordneten Reichsbeamten befugt. verfahren.
65 81.
Geldstrafen können
1. von der obersten Reichsbehörde gegen alle Reichsbeamte,
und zwar bis zum höchsten zulässigen Betrage (§ 74 Nr. 3),
2. von den derselben unmittelbar untergeordneten Behörden
und Vorstehern von Behörden bis zum Betrage von
dreißig Mark,
3. von den den letzteren untergeordneten Behörden und Vor-
stehern von Behörden bis zum Betrage von neun Mark
verhängt werden.
g 82.
Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beamten
Gelegenheit zu geben, sich über die ihm zur Last gelegte Verletzung
seiner amtlichen Pflichten zu verantworten.
Die Verhängung der Ordnungsstrafen erfolgt unter Angabe
der Gründe durch schriftliche Verfügung oder zu Protekoll.
Ist eine Geldstrafe für den Fall der Nichterledigung einer
speziellen dienstlichen Verfügung binnen einer bestimmten Frist an-
gedroht, so kann nach Ablauf der Frist die Gelostrafe ohne weiteres
festgesetzt werden.
63.
Gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen findet nur Be-
schwerde im Instanzenzuge statt.