Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 285 
  
a116. 
Nach Ablauf der in den 66 113 bis 115 bestimmten Fristen 
werden die Akten an den Disziplinarhof eingesandt. 
Der Disziplinarhof kann die zur Aufklärung der Sache etwa 
erforderlichen Verfügungen erlassen. Er bestimmt sodann eine 
Sitzung zur mündlichen Verhandlung, zu welcher der Angeschuldigte 
vorzuladen und der Beamte der Staatsanwaltschaft zuzuziehen ist 
In der mündlichen Verhandlung gibt zunächst ein von dem 
Vorsitzenden des Disziplinarhofs aus der Zahl seiner Mitglieder 
ernannter Berichterstatter eine Darstellung der bis dahin statt- 
gefundenen, auf die in der Anschuldigungsschrift enthaltenen An- 
schuldigungspunkte bezüglichen Verhandlungen. 
- ImübrigenwirdnachMaßgabevcrinden5101Abs.2, 
§102,5103,§104Abs.2und3,§105,§106,5107 
Abs.1,§108und§109enthaltenenBestimmnngenverfahren. 
§117. 
Ein anderes Rechtsmittel als die Berufung, insbesondere auch 
das Rechtsmittel des Einspruchs (Opposition oder Restitution) findet 
im Disziplinarverfahren nicht statt. 
18 118. S. 270 
Der Kaiser hat das Recht, die von den Disziplinarbehörden 
verhängten Strafen zu erlassen oder zu mildern. 
5 119. 
Die Vorschriften der öö 84 bis 118 gelten auch in An- 
sehung der einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten. 
Der letzte dienstliche Wohnsitz derselben ist für die Zuständig- 
keit im Disziplinarverfahren entscheidend. 
∆l 120. 
Gegen Militärbeamte, welche ausschließlich unter Militär- #S#lend re 
befehlshabern stehen, verfügt der kommandierende General des Armee- * in 
korps beziehungsweise der Chef der Kaiserlichen Admiralität die Ein= Lbeweinder- 
leitung der Untersuchung und ernennt den Voruntersuchungsbeamten. vntn 
121. 
Die entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz ist die 
Militär-Disziplinarkommission. 
Für jedes Armeekorps tritt die Militär-Disziplinarkommission 
am Garnisonorte des Generalkommandos zusammen. Dieselbe wird
	        
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