Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 285
a116.
Nach Ablauf der in den 66 113 bis 115 bestimmten Fristen
werden die Akten an den Disziplinarhof eingesandt.
Der Disziplinarhof kann die zur Aufklärung der Sache etwa
erforderlichen Verfügungen erlassen. Er bestimmt sodann eine
Sitzung zur mündlichen Verhandlung, zu welcher der Angeschuldigte
vorzuladen und der Beamte der Staatsanwaltschaft zuzuziehen ist
In der mündlichen Verhandlung gibt zunächst ein von dem
Vorsitzenden des Disziplinarhofs aus der Zahl seiner Mitglieder
ernannter Berichterstatter eine Darstellung der bis dahin statt-
gefundenen, auf die in der Anschuldigungsschrift enthaltenen An-
schuldigungspunkte bezüglichen Verhandlungen.
- ImübrigenwirdnachMaßgabevcrinden5101Abs.2,
§102,5103,§104Abs.2und3,§105,§106,5107
Abs.1,§108und§109enthaltenenBestimmnngenverfahren.
§117.
Ein anderes Rechtsmittel als die Berufung, insbesondere auch
das Rechtsmittel des Einspruchs (Opposition oder Restitution) findet
im Disziplinarverfahren nicht statt.
18 118. S. 270
Der Kaiser hat das Recht, die von den Disziplinarbehörden
verhängten Strafen zu erlassen oder zu mildern.
5 119.
Die Vorschriften der öö 84 bis 118 gelten auch in An-
sehung der einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten.
Der letzte dienstliche Wohnsitz derselben ist für die Zuständig-
keit im Disziplinarverfahren entscheidend.
∆l 120.
Gegen Militärbeamte, welche ausschließlich unter Militär- #S#lend re
befehlshabern stehen, verfügt der kommandierende General des Armee- * in
korps beziehungsweise der Chef der Kaiserlichen Admiralität die Ein= Lbeweinder-
leitung der Untersuchung und ernennt den Voruntersuchungsbeamten. vntn
121.
Die entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz ist die
Militär-Disziplinarkommission.
Für jedes Armeekorps tritt die Militär-Disziplinarkommission
am Garnisonorte des Generalkommandos zusammen. Dieselbe wird