Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

286 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 
  
aus einem Obersten als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, 
von denen drei zu den Stabsoffizieren, Hauptleuten oder Ritt- 
meistern, die übrigen zu den oberen Beamten der Militärverwaltung 
gehören müssen, gebildet. 
Die Militär-Disziplinarkommissionen für die Marine haben 
ihren Sitz an den betreffenden Marine-Stationsorten und bestehen 
aus einem Kapitän zur See als Vorsitzenden und sechs anderen 
Mitgliedern, von denen drei zu den Stabsoffizieren der Marine 
oder zu den Kapitänleutnants, die übrigen zu den oberen Beamten 
der Marineverwaltung gehören müssen. 
Die Mitglierer der Kommission werden von der obersten 
Reichsbehörde ernannt. 
#122. 
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den Militär- 
Dißziplinarkommissionen werden von einem Oberkriegsgerichtsrate 
wahrgenommen. Im Behinderungsfalle wird von der obersten 
Reichsbehörde ein anderer Oberkriegsgerichtsrat oder Kriegsgerichts- 
rat mit der Stellvertretung beauftragt. 
123. 
Gegen Militärbeamte kommen in betreff der Verfügung von 
Disziplinarstrafen, die nicht in der Entfernung aus dem Amte be- 
stehen, die auf jene Beamten bezüglichen besonderen Bestimmungen 
zur Anwendung. Dasselbe gilt von der Amtssuspension aller Be- 
amten der Militärverwaltung im Falle des Krieges. 
S. 271. 7 W 124. 
W Für das Disziplinarverfahren werden weder Gebühren noch 
verfahrens. Stempel, sondern nur bare Auslagen in Ansatz gebracht. 
Insoweit im förmlichen Disziplinarverfahren (§ 84) der An- 
geschuldigte verurteilt wird, ist er schuldig, die baren Auslagen 
des Verfahrens ganz oder teilweise zu erstatten. Über die Er- 
stattungspflicht entscheidet das Disziplinarerkenntnis. 
* #125. 
Vaerläusige Die vorläufige Dienstenthebung eines Reichsbeamten (Sus- 
enthebung. pension vom Amte) tritt kraft des Gesetzes ein: 
1. wenn im gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung 
beschlossen oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig ge- 
wordenes Urteil erlassen ist, welches den Verlust des 
Amtes kraft des Gesetzes nach sich zieht;
	        
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