Aulage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 287
2. wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige
Entscheidung ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet.
*l 126.
Im Falle des §5 125 Nr. 1 dauert die Suspension bis zum
Ablaufe des zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Verhaftungs-
beschlusses oder nach eingetretener Rechtskraft desjenigen Urteils
höherer Instanz, durch welches der angeschuldigte Beamte zu einer
anderen Strafe als der bezeichneten verurteilt wird.
Lautet das rechtskräftige Urteil auf Freiheitsstrafe, so dauert
die Suspension, bis das Urteil vollstreckt ist. Wird die Voll-
streckung des Urteils ohne Schuld des Verurteilten aufgehalten
oder unterbrochen, so tritt für die Zeit des Aufenthalts oder der
Unterbrechung eine Gehaltskürzung (5 128) nicht ein. Dasselbe
gilt für die im ersten Absatze dieses Paragraphen erwähnte Zeit
von zehn Tagen, wenn nicht vor Ablauf derselben die Suspension
vom Amte im Wege des Di2sziplinarverfahrens beschlossen wird.
Im Falle des § 125 Nr. 2 dauert die Suspension bis zur
Rechtskraft der in der Disziplinarsache ergehenden Entscheidung.
|127.
Die oberste Reichsbehörde kann die Suspension, sobald gegen
den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder die
Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens (§ 84) verfügt
wird, oder auch demnächst im Laufe des einen oder anderen Ver-
fahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung verfügen.
16 128. S. 272.
Während der Suspension des Beamten wird vom Ablaufe
des Monats ab, in welchem dieselbe verfügt ist, die Hälfte seines
Diensteinkommens innebehalten.
In Fällen der Not des Beamten ist die oberste Reichs-
behörde ermächtigt, die Innebehaltung des Diensteinkommens auf
den vierten Teil desselben zu beschränken.
Auf die für Dienstunkosten besonders angesetzten Beträge ist
bei Berechnung des innezuhaltenden Teiles vom Diensteinkommen
keine Rücksicht zu nehmen.
Der innebehaltene Teil des Diensteinkommens ist zu den
Kosten, welche durch die Stellvertretung des Angeschuldigten ver-
ursacht werden, der etwaige Rest zu den Untersuchungskosten (6 124)
zu verwenden. Einen weiteren Beitrag zu den Stellvertretungs-
kosten zu leisten, ist der Beamte nicht verpflichtet.